{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-172_2016-03-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2071&type=1563347022&cHash=6d3e857c6c23b36ec4683acd3cf6483b", "Checksum": "e90218e227e622b955bd655721784499"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.03.2016 B 2014/172"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.03.2016 B 2014/172"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.03.2016 B 2014/172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. L\u00e4rmimmissionen einer Luftseilbahn. Art. 25 USG (SR 814.01). Art. 7 Abs. 1 lit. b, Art. 8 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV (SR 814.41). \u00a0Von einer begrenzten Dauer der Planungswert-\u00dcberschreitungen bzw. von L\u00e4rmspitzen, welche unter Umst\u00e4nden eine \u201eL\u00e4rmverd\u00fcnnung\u201c k\u00f6nnten, konnte konkret nicht gesprochen werden. F\u00fcr die Beurteilung der L\u00e4rmbelastung war auf diejenigen Messergebnisse abzustellen, welche die h\u00f6chsten Immissionen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum ergeben. Eine Mittelung der Immissionen \u00fcber die j\u00e4hrliche Anzahl Betriebstage lehnte die Vorinstanz somit zu Recht ab. Ausschlaggebend erschien hierbei, dass auch eine Messung bei Neuschnee an der im Gutachten festgestellten \u00dcberschreitung der Planungswerte w\u00e4hrend eines l\u00e4ngeren Zeitraums ohne Neuschnee nichts zu \u00e4ndern verm\u00f6chte. Die l\u00e4rmmindernde Wirkung einer (weichen) Schneedecke war unbestritten. Nur war es so, dass eine ganzj\u00e4hrige Betrachtung auch die h\u00f6heren L\u00e4rmwerte bei hartem Schnee und ohne Schneedecke beinhaltet. Selbst wenn somit die Planungswerte im Fall von Neuschnee bei den in Frage stehenden drei Liegenschaften unterschritten w\u00fcrden, bliebe es bei den regelm\u00e4ssig anfallenden Planungswert\u00fcberschreitungen in der \u00fcbrigen Zeit. \u00a0Unbestritten war, dass die Bahn w\u00e4hrend mehrerer Wochen im Winter ununterbrochen mit Vollbest\u00fcckung betrieben wird. Die in dieser Zeit tats\u00e4chlich anfallenden L\u00e4rmimmissionen werden f\u00fcr die Betroffenen nicht dadurch gemildert, dass im Sommer die L\u00e4rmimmissionen aufgrund der lediglich h\u00e4lftigen Best\u00fcckung geringer sind. Eine Ausd\u00fcnnung von L\u00e4rm aufgrund von Wartungsarbeiten ist mit dem Vorsorgeprinzip nicht vereinbar. Die daraus w\u00e4hrend elf Wochen resultierende Einschr\u00e4nkung des Seilbahnbetriebs lassen die in der \u00fcbrigen Zeit des Jahres regelm\u00e4ssig anfallenden Planungswert\u00fcberschreitungen nicht hinf\u00e4llig werden. Die wartungsbedingte L\u00e4rmminderung w\u00e4hrend gut zwei Monaten pro Jahr ist m.a.W. nicht geeignet, den in der ganzen \u00fcbrigen Zeit tats\u00e4chlich anfallenden L\u00e4rm im Ergebnis f\u00fcr die Betroffenen auch nur teilweise zu \u201eneutralisieren\u201c (Verwaltungsgericht, B 2014/172).\u00a0Entscheid vom 24. M\u00e4rz 2016"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:20:31", "Checksum": "d05c5d97cd0940a8245666428b9c01fc"}