{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-182_2016-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2086&type=1563347022&cHash=8878774cdd79028e3cd4f6b433b65ea0", "Checksum": "7d21b7550bdd64edd28e0df681fc322e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.05.2016 B 2014/182"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.05.2016 B 2014/182"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.05.2016 B 2014/182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Rechtzeitigkeit der Einsprache (Art. 82 Abs. 3 und 83 BauG). Bestandesgarantie von Bauten ausserhalb der Bauzone (Art. 24c RPG). Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustandes.\u00a0Die Gemeinde trat zu Unrecht auf die Einsprache der Beschwerdegegnerin ein. Die Erw\u00e4hnung von Art. 24c RPG in der Bauausschreibung zeigte klar, dass es um eine Ausnahmebewilligung ging. Die unzutreffende Bezeichnung des Bauvorhabens allein stellte f\u00fcr die Beschwerdegegnerin keinen Hinderungsgrund dar, innert der Auflagefrist mit einer (vorsorglichen) Einsprache - und nicht lediglich mit einem E-Mail an die Bauverwaltung - zu reagieren. Die unterlassene rechtzeitige Akteneinsichtnahme bzw. vorsorgliche Einsprache hat daher die Beschwerdegegnerin selbst zu verantworten. Dass die Vorinstanz unter diesen Umst\u00e4nden die Frist f\u00fcr die Einsprache aus Vertrauensschutz\u00fcberlegungen als gewahrt erachtete, liess sich nicht aufrechterhalten.\u00a0Art.\u00a024c Abs. 2 RPG ist auf Bauten anwendbar, die rechtm\u00e4ssig erstellt oder ge\u00e4ndert wurden, bevor das betreffende Grundst\u00fcck (am 1.\u00a0Juli 1972) Teil des Nichtbaugebiets im Sinn des Bundesrechts wurde. Beim aktuell bestehenden Haus handelte es sich zwar nicht mehr um das urspr\u00fcnglich vom Beschwerdef\u00fchrer erworbene Haus, sondern (abgesehen vom Dachstock) um ein neuerstelltes Geb\u00e4ude, und eine Baubewilligung f\u00fcr den - lange nach Zuteilung des Grundst\u00fccks zum Nichtbaugebiet erfolgten - Abbruch und Wiederaufbau wurde rechtskr\u00e4ftig verweigert. Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Frage des rechtm\u00e4ssigen oder unrechtm\u00e4ssigen Bestandes bildete jedoch nicht die aktuell unbestritten vorhandene Rechtswidrigkeit, sondern die vor dem Umbau bzw. vor dem Wiederaufbau bestehenden Verh\u00e4ltnisse. Die Regelungen \u00fcber die Bestandes- und Erweiterungsgarantie in Art. 24c RPG kn\u00fcpfen m.a.W. an die urspr\u00fcnglich gegebene, materielle und formelle Rechtm\u00e4ssigkeit der Baute an.\u00a0In der Auffassung, das ge\u00e4nderte Recht sei f\u00fcr ihn g\u00fcnstiger, reichte der Beschwerdef\u00fchrer im Jahr 2012 ein neues Baugesuch ein. Eine f\u00fcr ihn g\u00fcnstigere Regelung sah er darin begr\u00fcndet, dass das ge\u00e4nderte Recht den freiwilligen Abbruch von (landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen) Wohnbauten und den Wiederaufbau zul\u00e4sst, w\u00e4hrend dies nach der fr\u00fcheren Regelung - diese liess einen Wiederaufbau nur nach Zerst\u00f6rung der Baute durch h\u00f6here Gewalt zu - nicht m\u00f6glich war. Von daher, d.h. unter dem Gesichtspunkt des freiwilligen Abbruchs, w\u00e4re im konkreten Fall der Wiederaufbau nach Art.\u00a024c Abs. 2 und 3 RPG zul\u00e4ssig gewesen. Jedoch war das fr\u00fchere Geb\u00e4ude im Zeitpunkt des Abbruchs nicht mehr bestimmungsgem\u00e4ss nutzbar (vgl. Art. 42 Abs. 4 RPV und Art. 24c Abs. 1 RPG). Dass es vom fr\u00fcheren Eigent\u00fcmer bis zu dessen Tod bewohnt war, vermochte nichts daran zu \u00e4ndern, dass sich anl\u00e4sslich der sp\u00e4teren Bauarbeiten ein schlechter Zustand der Tragkonstruktion offenbarte, der aus statischen Gr\u00fcnden nicht belassen werden konnte, und die bestehende Bollensteinmauer sich als einsturzgef\u00e4hrdet erwies. Dies f\u00fchrte zur Best\u00e4tigung des vorinstanzlichen Entscheids mit Abweisung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2014/182). \r\n\r\nDie vom WWF Schweiz gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. Januar 2017 gutgeheissen (Verfahren 1C_301/2016) und diejenige des Beschwerdef\u00fchrers wurde abgewiesen (Verfahren 1C_303/2016)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:12:42", "Checksum": "8761a3ef45ef15e2189c2f27ff259ccb"}