{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-12-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-189_2015-12-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1557&type=1563347022&cHash=ec79262d52d3e5334a71cf666bb5e2cf", "Checksum": "25f99ae285090539e447e2397c027c85"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.12.2015 B 2014/189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.12.2015 B 2014/189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.12.2015 B 2014/189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Abweisung Familiennachzugsgesuch, Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 42 Abs.\u00a01 AuG, Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 62 lit. a und b\u00a0AuG, Art. 90 AuG und Art. 96 AuG, Art. 369 Abs. 7 StGB.\u00a0Ein Gesuch um Familiennachzug kann auch dann gestellt werden, wenn die nachzuziehende Person bereits \u00fcber eine Aufenthaltsbewilligung verf\u00fcgt hatte, diese aber rechtskr\u00e4ftig nicht verl\u00e4ngert wurde (E. 2).\u00a0Weder das Verwertungsverbot noch die ausl\u00e4nderrechtliche Bew\u00e4hrungsfrist von f\u00fcnf Jahren f\u00fchren dazu, dass der Beschwerdef\u00fchrerin die vor \u00fcber zehn Jahren ausgef\u00e4llte Freiheitsstrafe von vier Jahren nicht mehr entgegengehalten werden darf (E. 4.1.2).\u00a0Der Verzicht auf die Verh\u00e4ngung eines Einreiseverbots beeinflusst die Interessenabw\u00e4gung bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht direkt. Die Straflosigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin in den letzten achteinhalb Jahren und ihre famili\u00e4re Situation verm\u00f6gen das \u00f6ffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung angesichts ihres schweren Verschuldens (Transport von 3356 Gramm Kokain aus rein finanziellen Interessen) und ihrer T\u00e4uschung der Z\u00fcrcher Beh\u00f6rden nicht auszugleichen. Durch die T\u00e4uschung hielt sie sich nach ihrer bedingten Haftentlassung w\u00e4hrend rund f\u00fcnfeinhalb Jahren widerrechtlich in der Schweiz auf, worin ein Verstoss gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung zu erblicken ist, obschon sie daf\u00fcr nicht strafrechtlich verurteilt wurde (E.\u00a04.2.1 f.), (Verwaltungsgericht, B 2014/189).\u00a0Entscheid vom 17. Dezember 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:34:23", "Checksum": "63e307f3cf9c923b4dd95a970f63e183"}