{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-214_2015-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1546&type=1563347022&cHash=65d627dcbf98218d137af64defe4ff05", "Checksum": "c04ba99fd618c38e0efb007103164690"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2015 B 2014/214"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.11.2015 B 2014/214"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.11.2015 B 2014/214"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Familiennachzug, Art. 8 EMRK (SR 0.101).\u00a0Eine ausl\u00e4ndische erwachsene Person, die an einer schweren geistigen Behinderung leidet und in einem besonderen Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zu ihren in der Schweiz niedergelassenen Familienangeh\u00f6rigen steht, kann grunds\u00e4tzlich gest\u00fctzt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Familiennachzug geltend machen. Bei der Frage, ob ein solcher Anspruch besteht, ist entscheidend, ob eine gen\u00fcgend nahe, echte und tats\u00e4chlich gelebte Beziehung zwischen der behinderten Person und ihrer in der Schweiz niedergelassenen Familienangeh\u00f6rigen besteht, welcher Betreuung die Person aufgrund ihrer Behinderung konkret bedarf und welche Betreuungsm\u00f6glichkeiten im Herkunftsland und in der Schweiz zur Verf\u00fcgung stehen. Eine bloss gew\u00fcnschte oder angebahnte Beziehung f\u00fcr sich allein gen\u00fcgt f\u00fcr das Bestehen eines Anspruchs auf Familiennachzug nicht. Im konkreten Fall ist die Beschwerde zufolge unvollst\u00e4ndiger Sachverhaltsermittlung an das Migrationsamt zur\u00fcckzuweisen.\u00a0Ausseramtliche Kosten im Beschwerdeverfahren, Kostennote, Anwaltswechsel bei unentgeltlicher Rechtsverbeist\u00e4ndung, Art. 4, Art. 11 HonO (sGS 963.75), Art. 99 VRP (sGS 951.1).\u00a0Reicht der Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eine Kostennote ein, ist diese bei der Festsetzung der Honorarpauschale zu ber\u00fccksichtigen. Spricht das Gericht eine Entsch\u00e4digung zu, die den in der Kostennote ausgewiesenen Aufwand nicht vollumf\u00e4nglich abgilt, hat es die Abweichung von der Kostennote zumindest summarisch zu begr\u00fcnden. Entsteht als Folge eines Anwaltswechsels, f\u00fcr den keine sachlichen Gr\u00fcnde geltend gemacht werden oder ersichtlich sind, ein Zusatzaufwand, ist dieser durch die unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung nicht gedeckt (Verwaltungsgericht, B\u00a02014/214).\u00a0Entscheid vom 27. November 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:37:00", "Checksum": "1b910809e453e0c037ba680fec13618b"}