{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-07-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-48_2015-07-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1513&type=1563347022&cHash=06ab7ebc3e7091d62388cccb1ee2b553", "Checksum": "645b2e0db86ef18863604d0802d3ee66"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.07.2015 B 2014/48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.07.2015 B 2014/48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.07.2015 B 2014/48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Baubewilligung Fernw\u00e4rmezentrale und Photovoltaikanlage. Korrekturgesuch mit ver\u00e4nderter Geb\u00e4udedisposition. Art. 8 und 67 BauG (sGS 731.1). Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700). Art. 11 Abs. 2 und 25 Abs. 1 USG (SR 814.01). Art 7 Abs. 1 LSV (SR 814.41).Die Einreichung von Korrekturbaugesuchen zur Verbesserung von Punkten, welche mit den \u00f6ffentlich-rechtlichen baurechtlichen Bestimmungen nicht im Einklang stehen, ist zul\u00e4ssig und entspricht einer g\u00e4ngigen Praxis. Im Weiteren erweist sich der Grundsatz der gen\u00fcgenden Bestimmtheit der Norm insofern als eingehalten, als in Art. 13 der Bauordnung der Gemeinde (BO) die Abstandsvorschriften der benachbarten Bauklassen als f\u00fcr \u00f6ffentliche Bauten anwendbar erkl\u00e4rt werden und zudem in jedem Fall \u00f6ffentliche und private Interessen zu ber\u00fccksichtigen sind. Hinsichtlich der (\u00f6ffentlich aufgelegten und vom Baudepartement genehmigten) Regelung kann nicht von einer nicht voraussehbaren oder ungew\u00f6hnlichen Rechtsfolge ausgegangen werden, mit welcher unter keinen Umst\u00e4nden zu rechnen war.Rechtm\u00e4ssigkeit des Zonenplans. Ver\u00e4nderte Verh\u00e4ltnisse, welche eine akzessorische Pr\u00fcfung der Zonenplan\u00e4nderung im vorliegenden Verfahren rechtfertigen k\u00f6nnten, waren mit Bezug auf das zur Diskussion stehende Projekt nicht dargetan. Die Zonenkonformit\u00e4t der Fernw\u00e4rmezentrale (Zone f\u00fcr \u00f6ffentliche Bauten und Anlagen) ist gegeben. Keine Baute von \u00fcber\u00f6rtlicher Bedeutung (Art. 69bis Abs. 1 BauG); daher keine Pflicht zum Erlass eines Sondernutzungsplans.Das Vorgehen der Baubeh\u00f6rde, die Verpflichtung zur Einhaltung der Planungswerte in der Baubewilligung bzw. im Einspracheentscheid explizit in Form einer Auflage zu vermerken, erweist sich insofern notwendig und gerechtfertigt, als sich erst dadurch - und nicht schon durch die (generell-abstrakte) gesetzliche Festlegung der Planungswerte - eine individuell-konkrete Verpflichtung ergibt. Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass das Fehlen der vorg\u00e4ngigen Erbringung des Nachweises der Einhaltung der Planungswerte nicht zur gesamthaften Ablehnung des Baugesuchs f\u00fchren kann. Dies umso weniger, als die Baubeh\u00f6rde zus\u00e4tzlich anordnete, dass f\u00fcr die Feuerungsanlagen vor Installationsbeginn ein separates Bewilligungsgesuch einzureichen sei. Im Weiteren gilt die Blendwirkung von Photovoltaikanlagen grunds\u00e4tzlich als Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, dass aus der Blendwirkung der Panels in zeitlicher Hinsicht (Einwirkung von 20 Minuten) keine erhebliche St\u00f6rung des Wohlbefindens resultieren d\u00fcrfte, ist zuzustimmen, zumal sich der (fl\u00e4chenm\u00e4ssig auf einen Balkon oder ein Fenster bezogene) Einstrahlungsbereich im Zeitverlauf mit dem Sonnenstand permanent ver\u00e4ndert (Verwaltungsgericht, B 2014/48)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:54:04", "Checksum": "a869af0d504f60e47cd915cffbede64e"}