{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-07-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-65--B-2014-66_2015-07-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1510&type=1563347022&cHash=68555d848a66f3f57792212492d09d35", "Checksum": "d6e0403b1b3c8ad6ebc67d0412472249"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/65, B 2014/66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.07.2015 B 2014/65, B 2014/66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.07.2015 B 2014/65, B 2014/66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.07.2015 B 2014/65, B 2014/66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Art. 203 Abs. 1 und 203bis Abs. 2 StG (sGS 811.1). Art. 152 Abs. 1 und 153a Abs. 1 DBG (SR 642.11). Nachsteuererhebung. Im Verfahren der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbf\u00e4llen ist entscheidend, dass bis anhin nicht deklarierte Verm\u00f6genswerte zur Besteuerung kommen, und zwar solche derjenigen Person, welche die Nachdeklaration wegen Versterbens nun nicht mehr selber machen kann. F\u00fcr den \u00fcberlebenden Ehegatten sieht das Gesetz die M\u00f6glichkeit der einmaligen straflosen Selbstanzeige vor (Art. 175 Abs. 3 DBG). Die nicht deklarierten Verm\u00f6genswerte k\u00f6nnten nicht mit der Begr\u00fcndung der Erblasserin zugeordnet werden, dass auch sie volle Kenntnis der unversteuerten Verm\u00f6genswerte gehabt habe, zumal es auf den Umstand des Mitwissens nicht ankommt. Beim Gesamtgut der G\u00fctergemeinschaft handelt es sich um eine Rechtsgesamtheit besonderer Art. Weder steht hier eine verselbst\u00e4ndigte Rechtspers\u00f6nlichkeit in Frage, noch handelt es sich um ein besonderes eheliches Verm\u00f6gen. Im Unterschied zu anderen Personengesamtheiten (Art. 21 Abs. 1 StG, Art. 10 Abs. 1 DBG) und Erbengemeinschaften (Art. 22 Abs. 1 StG, Art 10 Abs. 1 DBG) fehlt es bei der G\u00fctergemeinschaft an einer (steuer-)gesetzlichen Regelung f\u00fcr eine anteilm\u00e4ssige Zurechnung von Einkommen und Verm\u00f6gen an die Ehegatten. Die Auffassung, wonach die Ehegatten unter dem G\u00fcterstand der G\u00fctergemeinschaft, gleich wie die Mitglieder einer einfachen Gesellschaft, je eine eigene Deklarationspflicht f\u00fcr ihre Anteile am Gesamthandsverh\u00e4ltnis treffe, l\u00e4sst sich mit dem Grundsatz der Familienbesteuerung nicht in Einklang bringen. Zwar kommt dem sogenannten Vorversterben bei Ehegatten bzw. dem \"Absterbensszenario\" im Ergebnis insofern eine erhebliche Bedeutung zu, als bei derselben zivilrechtlichen Ausgangslage unterschiedliche Steuerfolgen eintreten k\u00f6nnen, je nachdem, welcher Ehegatte vorverstirbt. Dies ist jedoch darin begr\u00fcndet, dass die ordentliche Nachbesteuerung einerseits und die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbf\u00e4llen anderseits - in einer vom Gesetzgeber gewollten Abgrenzung - von unterschiedlichen Ankn\u00fcpfungspunkten ausgehen. Art.\u00a0153a DBG kommt nicht aufgrund der gemeinsamen Steuerpflicht der Ehegatten, sondern wegen der alleinigen wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdef\u00fchrers an den in Frage stehenden Verm\u00f6genswerten nicht zum Tragen. Die g\u00fcterrechtliche Qualifikation der Verm\u00f6genswerte ist sowohl von der obligationenrechtlichen Berechtigung des Gl\u00e4ubigers gegen\u00fcber der Bank als auch von der - damit \u00fcbereinstimmenden - steuerrechtlichen Zuordnung einzelner Einkommensbestandteile an den einen oder den anderen Steuerpflichtigen zu unterscheiden. Die vom Beschwerdef\u00fchrer im Weiteren angef\u00fchrte Unbeachtlichkeit der liechtensteinischen Stiftung f\u00fcr das schweizerische Steuerrecht bzw. die fehlende Anerkennung der Stiftung als eigenes Steuersubjekt stellt die alleinige wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdef\u00fchrers an den zur Diskussion stehenden Verm\u00f6genswerten nicht in Frage. Vielmehr wird diese dadurch noch best\u00e4tigt. Gem\u00e4ss Art.\u00a0180 DBG und Art. 153 StG kann die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tats\u00e4chlich ungetrennter Ehe lebt, nur f\u00fcr die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren geb\u00fcsst werden und allein die Unterzeichnung der Steuererkl\u00e4rung stellt keine Mitwirkungshandlung im Sinn von Art.\u00a0177 DGB und Art. 250 StG dar. Da f\u00fcr die Unterbesteuerung damit einzig der Beschwerdef\u00fchrer als \u00fcberlebender Ehegatte - und nicht die Erblasserin - verantwortlich ist, ist die Auffassung der Vorinstanz, dass die Nachsteuer nicht zur H\u00e4lfte gest\u00fctzt auf Art.\u00a0153a DBG und Art. 203bis StG f\u00fcr die dreij\u00e4hrige Periode, sondern f\u00fcr die zehnj\u00e4hrige Nachsteuerperiode gem\u00e4ss Art. 152 Abs. 2 DBG und Art. 203 Abs. 1 StG zu erheben ist, zutreffend (Verwaltungsgericht B 2014/65 und B 2014/66)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:54:24", "Checksum": "f4e042fe773bf22d30d5628eafa40f8c"}