{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-73_2015-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1495&type=1563347022&cHash=57f292a5f352d0cad4a90885a55eb0df", "Checksum": "63e87d62382d02c35be5414bd6c929ba"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/73"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/73"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/73"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/73"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung (Art.\u00a062 lit.\u00a0c AuG, SR 142.20).Der 41-j\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrer lebt seit ca. 30 Jahren in der Schweiz, ist mit einer niedergelassenen Landsfrau verheiratet und hat drei \u2013 ebenfalls niedergelassene \u2013 Kinder. Das j\u00fcngste ist noch minderj\u00e4hrig. Der Beschwerdef\u00fchrer ist hoch verschuldet (Verlustscheine \u00fcber Fr.\u00a0135'000.00; fremdenpolizeiliche Verwarnung im Jahr 2011) und unternahm \u00fcber lange Zeit keine ernsthaften Anstrengungen, seine Finanzen zu sanieren. Dieses Verhalten ist von Leichtfertigkeit getragen und damit ein Verstoss gegen die \u00f6ffentliche Ordnung im Sinn von Art. 62 lit. c AuG. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Fernhaltung einer ausl\u00e4ndischen Person ist im allgemeinen von geringerem Gewicht, wenn es ausschliesslich dem Schutz potenzieller Gl\u00e4ubiger dient, als wenn die Person straff\u00e4llig oder dauernd sozialhilfeabh\u00e4ngig geworden ist. Konkret \u00fcberwiegen die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers an weiterem Verbleib in der Schweiz: Seine Ehepartnerin und die noch minderj\u00e4hrige Tochter verf\u00fcgen hier \u00fcber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht; ihnen ist die Ausreise nach Serbien nicht ohne weiteres zuzumuten. Die Fernhaltung des Beschwerdef\u00fchrers und der damit verbundene Eingriff in sein Familienleben m\u00fcsste einem herausragenden sozialen Bed\u00fcrfnis entsprechen, was gemessen am im konkreten Fall nicht allzu hohen Gewicht der \u00f6ffentlichen Interessen (noch) nicht zu rechtfertigen ist. Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2014/73).Entscheid vom 30.\u00a0Juni 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:58:04", "Checksum": "51c047cbbd14a63f00cad255266e5399"}