{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-86--B-2014-87_2015-11-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1552&type=1563347022&cHash=19810ac80430dfd2dd56bd9f43835e30", "Checksum": "72a13a2f4f8272f197b81018eca524ba"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/86, B 2014/87"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.11.2015 B 2014/86, B 2014/87"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.11.2015 B 2014/86, B 2014/87"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.11.2015 B 2014/86, B 2014/87"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Art. 180 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 132 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Einhaltung Einsprachefrist.Der Beschwerdegegner hatte seinen Rekurs an die Vorinstanz dahingehend begr\u00fcndet, dass er w\u00e4hrend der laufenden Rechtsmittelfrist im Ausland auf Montage gewesen sei, aber die Unterlagen sofort nach seiner R\u00fcckkehr am 28. Februar 2013 nachgereicht habe, leider 30 Tage \u00fcber der Frist. Bei dieser Zusage bezog er sich soweit ersichtlich auf das auf der Veranlagung vermerkte Datum. Eine Anerkennung einer versp\u00e4teten Rechtsmitteleinreichung konnte hieraus jedoch insofern nicht abgeleitet werden, als er vermerkte, dass die Einsprachefrist von 30 Tagen eingehalten sei, obschon auch dies mehrdeutig ist, weil er den Rekurs als \"Einsprache\" betitelte. Ausgehend von der (nicht belegten) Annahme, dass die Veranlagungsverf\u00fcgungen am 3. Januar 2013 versandt wurden, w\u00e4re die Zustellung an den Beschwerdegegner - auf der Basis der weiteren (nicht belegbaren) Annahme einer Zustellfrist von sechs Tagen - am 9. Januar 2013 erfolgt und die dreissigt\u00e4gige Einsprachefrist am 8.\u00a0Februar 2013 abgelaufen. Eine rund zwanzig Tage \"versp\u00e4tete\" Zustellung durch die Post (Ende Januar 2014) l\u00e4sst sich jedoch nicht ohne Weiteres ausschliessen. Das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers, dass eine Zustellfrist von maximal sechs Tagen bei einer B2-Postsendung dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge entspreche, mag zutreffen; nur ist dadurch der von ihm zu leistende Zustellbeweis im konkreten Fall noch nicht erbracht. Das Datum des Poststempels, welches f\u00fcr die vom Beschwerdef\u00fchrer als nicht gegeben behauptete Fristwahrung massgebend ist, blieb ebenfalls unbewiesen. Beim konkreten Sachverhalt, bei welchem sich unbewiesene Annahmen des (beweisbelasteten) Beschwerdef\u00fchrers und mehrdeutige Feststellungen des Beschwerdegegners gegen\u00fcberstehen, liess es sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz von der Wahrung der Einsprachefrist ausging (Verwaltungsgericht, B 2014/86 und B 2014/87).\u00a0Entscheid vom 27. November 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:37:38", "Checksum": "4905954cd65d6c04662e28e41d730976"}