{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-06-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-89_2015-06-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1499&type=1563347022&cHash=e07dacadf0191eed2c4b5248c1cb3c63", "Checksum": "ccc545651d394756e2ac535a338d19fe"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/89"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.06.2015 B 2014/89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenverkehrsrecht. Art. 16 Abs. 2 und 16b Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01).Die Tatsache des Nichtabwartens des Abschlusses des Strafverfahrens durch den Beschwerdegegner stellt keinen schweren (formellen oder materiellen) Mangel dar, weshalb nicht von einer Verf\u00fcgungsnichtigkeit, sondern lediglich von einer Anfechtbarkeit auszugehen war. Ein Verzicht auf einen Entzug f\u00fcr die (in aller Regel nicht unterschreitbare; vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2; BGer 1C_485/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen) Mindestdauer von einem Monat liesse sich nicht damit begr\u00fcnden, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Massnahme aufgrund der Verf\u00fcgung vom 14.\u00a0Mai 2013 (zu Unrecht) bereits verb\u00fcsst habe, zumal letztere in Rechtskraft erwuchs und Gr\u00fcnde f\u00fcr ein Zur\u00fcckkommen auf jene Verf\u00fcgung nicht gegeben sind. Eine Kompensation des neuerlichen Ausweisentzugs (Verf\u00fcgung vom 6. Dezember 2013) mit der zu Unrecht ergangenen fr\u00fcheren Massnahme liesse sich sodann nicht auf den Umstand st\u00fctzen, dass der Beschwerdegegner an sich verpflichtet gewesen w\u00e4re, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. F\u00fcr den damals nicht vertretenen Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4re die Bedeutung des Ausgangs des Strafverfahrens f\u00fcr das aus demselben Grund laufende Administrativverfahren bzw. der entsprechende sachliche Zusammenhang - auch ohne Mithilfe eines Rechtsvertreters - erkennbar gewesen; dennoch verzichtete er darauf, dies mit dem zur Verf\u00fcgung stehenden Rechtsmittel im Administrativverfahren geltend zu machen. Der vorinstanzliche Entscheid, wonach nicht von einer Wiederholungstat auszugehen und der F\u00fchrer- und Lernfahrausweis dem Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG f\u00fcr die Dauer eines Monats zu entziehen sei, erscheint insofern wohlwollend, als aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen ersten Entscheids vom 14.\u00a0Mai 2013 an sich von einer Entzugsdauer von vier Monaten - wie am 6. Dezember 2013 verf\u00fcgt - auszugehen gewesen w\u00e4re (Verwaltungsgericht, B 2014/89).Entscheid vom 30. Juni 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:57:42", "Checksum": "c79f846b51767bba106225d70a4eb8ef"}