{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-01-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-90_2016-01-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2048&type=1563347022&cHash=b5ecde99495a9dd4d12ece6849bdf317", "Checksum": "3ba77863cb2b740d59350f7444ea6e59"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.01.2016 B 2014/90"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.01.2016 B 2014/90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.01.2016 B 2014/90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Teilzonenplan. Art. 15 und 21 Abs. 2 und 38a RPG (SR 700). Art. 52a RPV (SR 700.1). Art. 32 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). \u00a0Der streitige Teilzonenplan sah im n\u00f6rdlichen Teil die Einzonung eines Waldst\u00fccks zu Erschliessungszwecken vor. Diese Einzonung wurde im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet. Die Einzonung des Waldst\u00fccks war daher nicht materiell auf ihre Vereinbarkeit mit den RPG-Bestimmungen in der ge\u00e4nderten Fassung (Einzonungsmoratorium) zu \u00fcberpr\u00fcfen. Im s\u00fcdlichen Teil umfasste der Teilzonenplan einen Landstreifen in der Gr\u00fcnzone Freihaltung. Dabei handelte es sich weder um eine Landwirtschaftszone im Sinn von Art. 16 RPG noch um eine Schutzzone im Sinn von Art. 17 RPG. RPG-rechtlich lag der Landstreifen somit nicht ausserhalb der Bauzone, weshalb auch keine (vom Einzonungsmoratorium umfasste) Einzonung, sondern eine Umzonung in Frage stand.\u00a0Die X.-Strasse stellt f\u00fcr das Gebiet Y. eine strassenm\u00e4ssig ausreichende Erschliessung dar. Der Anschluss einer gr\u00f6sseren Bauzonenreserve an eine bereits zureichend ausgebaute Erschliessungsstrasse liegt im \u00f6ffentlichen Interesse. Ausgehend vom Umstand, dass die Umzonung einer Gr\u00fcnzonenfl\u00e4che einzig der Erschliessung des Gebiets Y. (im Sinn von Art. 50 Abs. 1 BauG) dient, bejahte die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines \u00f6ffentlichen Interesses. Aufgrund dessen, dass die Grundst\u00fccke im Gebiet Y. schon lange Zeit der Wohnzone W1a zugeteilt waren, war mit einem aus der Erschliessung der Parzellen resultierenden Mehrverkehr zu rechnen (Verwaltungsgericht, B\u00a02014/90).\u00a0Entscheid vom 22. Januar 2016"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:29:46", "Checksum": "dc7e702cd1c5e7f47767c45532c8549c"}