{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-06-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2014-99_2016-06-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2103&type=1563347022&cHash=7739b8587db9f0c483a6c8d5ab1582a9", "Checksum": "65ba0999a77d098bc3c59645a4bcd876"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2014/99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.06.2016 B 2014/99"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.06.2016 B 2014/99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.06.2016 B 2014/99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Baubewilligung und Projekt\u00e4nderungen. Einhaltung der zul\u00e4ssigen Ausn\u00fctzung. Art. 61 BauG (sGS 73.1).\u00a0Neben der internen Liftanlage stellten die Aussentreppen die einzige (bau- und feuerpolizeilich notwendige) Erschliessung der Attikageschosse dar. Einzig der Umstand der offenen F\u00fchrung der Treppenh\u00e4user rechtfertigt keine andere Beurteilung wie im Fall von geschlossenen Treppenh\u00e4usern, zumal beide Arten f\u00fcr die Erschliessung der anrechenbaren Geschossfl\u00e4che (aGF) notwendig sind. Die offen gef\u00fchrten Treppen waren daher zu den Attikageschossen der aGF zuzurechnen, womit die h\u00f6chstzul\u00e4ssige aGF \u00fcberschritten wurde.\u00a0Die Beschwerdegegner brachten Einwendungen in den Beschwerdevernehmlassungen vor. In formeller Hinsicht ergab sich mit Bezug auf diese Vorbringen insofern ein Eintretenshindernis, als die Beschwerdegegner zum einen innert der Rechtsmittelfrist nicht selbst\u00e4ndig Beschwerde gegen den Rekursentscheid erhoben hatten, mit welchem ihre Rekurse \u201elediglich\u201c im Sinn der Erw\u00e4gungen gutgeheissen worden waren. Zum anderen kennt das VRP die Anschlussbeschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht.\u00a0Die Vorbringen der Beschwerdegegner gegen die Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid betreffend Anbau sowie Attikageschosse waren daher aus formellen Gr\u00fcnden nicht weiter zu untersuchen (Verwaltungsgericht, B\u00a02014/99).\u00a0Entscheid vom 28. Juni 2016"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:07:41", "Checksum": "c21b485c6c45d6fe4803faf9d6342214"}