{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2015-190_2017-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3513&type=1563347022&cHash=27a76640669f594b525c2fb730ee9ca2", "Checksum": "28c6b5cc0252226072203b1b93196346"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2015/190"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.03.2017 B 2015/190"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.03.2017 B 2015/190"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.03.2017 B 2015/190"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fccksch\u00e4tzung. Verkehrswert einer Eigentumswohnung Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 lit. a GGS (sGS\u00a0814.1). Art. 57 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Art.\u00a030bis Abs.\u00a01 Satz 1 StV (sGS 811.11). Art. 8 lit. a und Art. 9 Abs. 1 VGS (sGS 814.11).Die gegebene Methodenvielfalt bzw. der Umstand, dass f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Verkehrswerts mehrere unterschiedliche Methoden existieren, berechtigt f\u00fcr sich allein nicht dazu, im Einzelfall bei der Verkehrswertsch\u00e4tzung einen nicht n\u00e4her begr\u00fcndeten Zuschlag zur bisherigen Sch\u00e4tzung vorzusehen. Beim Verkehrswert im Sinn von Art. 57 StG handelt es sich um den Preis, der f\u00fcr einen Verm\u00f6genswert bei einer Ver\u00e4usserung im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr erzielt werden kannDie Vergleichswert-Methode basiert auf dem Prinzip, den Markt aus m\u00f6glichst zeitnahen Kaufpreisen von get\u00e4tigten Immobilientransaktionen vergleichbarer Grundst\u00fccke festzustellen. Die Anwendung der Vergleichswertmethode ist dann in Betracht zu ziehen, wenn die Marktpreise im Umfeld der betroffenen Liegenschaft im Vergleich zur letzten Wertermittlung unbestritten eine betr\u00e4chtliche Ver\u00e4nderung erfahren haben und wenn Daten von Objekten vorhanden sind, die mit dem Wertermittlungsobjekt direkt vergleichbar sind bzw. die \u00fcbereinstimmende wertbeeinflussende Merkmale aufweisen. Konkret legte der Beschwerdef\u00fchrer (Steuerverwaltung) vier Vergleichspreise von Hand\u00e4nderungen aus den Jahren 2009 bis 2014 innerhalb der Stockwerkeigent\u00fcmergemeinschaft vor, in welcher sich auch die Wohnung der Beschwerdegegner befindet. Das Verwaltungsgericht erachtete die \u201e\u00e4hnliche Beschaffenheit\u201c der Vergleichsobjekte als dargetan und kam zum Schluss, dass der vom Beschwerdef\u00fchrer mit Fr.\u00a0427\u2018000.-- veranschlagte Verkehrswert den \u201emittleren Preis\u201c im Sinn von Art. 57 StG zureichend und angemessen abbilde. Amtliche Sch\u00e4tzungen m\u00fcssten sich auf nachvollziehbar und rechtsgleich angewendeten Regeln st\u00fctzen. Die relativ erhebliche Abweichung des von der Vorinstanz ermittelten Sch\u00e4tzwerts vom Kaufpreis sowie von den erw\u00e4hnten Vergleichspreisen erscheine vorliegend nicht zureichend erkl\u00e4rt und lasse sich insbesondere mit Art. 57 StG nicht vereinbaren. Der angefochtene Rekursentscheid wurde daher aufgehoben (Verwaltungsgericht, B 2015/190)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:27:53", "Checksum": "5ee342e013fcd3a8181a4555c8a87f6b"}