{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-08-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2015-20_2016-08-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2119&type=1563347022&cHash=90bcf98013967e358c7d96c1fc57acd2", "Checksum": "432124c42da8b755c307181597f80b9d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2015/20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.08.2016 B 2015/20"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.08.2016 B 2015/20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.08.2016 B 2015/20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht/Verfahrensrecht:\u00a0Die vom Beschwerdef\u00fchrer neu angef\u00fchrten Aspekte (Ausn\u00fctzungsziffer, Unvollst\u00e4ndigkeit des Baugesuchs) tangierten zwar in einem weitergefassten Sinn den streitigen Wintergarten. Mit seinen im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten R\u00fcgen trug er jedoch nicht lediglich neue rechtliche Argumente im Rahmen des Streitgegenstandes vor. Vielmehr \u00e4nderte er das tats\u00e4chliche Fundament des Verfahrens insofern, als er neue Bauhinderungsgr\u00fcnde/Einw\u00e4nde geltend machte, welche sich nicht auf den im Rekursverfahren ermittelten Sachverhalt bzw. das dort abgehandelte Tatsachenfundament bezogen. Hierauf trat das Verwaltungsgericht nicht ein.\u00a0Abstandsvorschriften f\u00fcr Anbauten. Der anwendbare \u00dcberbauungsplan setzt f\u00fcr Anbauten/Winterg\u00e4rten lediglich die Einhaltung des Mindestgrenzabstands von 2 m, nicht jedoch die Einhaltung des Geb\u00e4udeabstands von 7\u00a0m voraus. Das Verwaltungsgericht folgte nicht der Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers, wonach An- und Nebenbauten im Gebiet des \u00dcberbauungsplans einen Geb\u00e4udeabstand von 7 m einhalten m\u00fcssten, weil dies nicht dem Sinn der besonderen Vorschriften des \u00dcberbauungsplans entspreche, welcher darin bestehe, An- und Nebenbauten hinsichtlich der Abstandsvorschriften zu privilegieren und nicht zus\u00e4tzlich einer restriktiven Geb\u00e4udeabstandsvorschrift zu unterstellen.\u00a0Art. 61 BauG. Das Projekt erf\u00fcllt die rechtlichen Voraussetzungen einer Anbaute. Sie ist von der Ausn\u00fctzungszifferberechnung ausgenommen, da sie 20 % der anrechenbaren Geschossfl\u00e4che der zweigeschossigen Hauptbaute nicht erreicht (Verwaltungsgericht, B 2015/20).\u00a0Entscheid vom 23. August 2016"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:00:35", "Checksum": "5372a0ce1904d561bc0e34fd813eb931"}