{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-04-07", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2015-226-und-B-201_2017-04-07.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3521&type=1563347022&cHash=fcb52ed10031d7e850a65df79b38a158", "Checksum": "4d3ecec13ec6a09d01b0293e7bb83be3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2015/226 und B 2015/227"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 07.04.2017 B 2015/226 und B 2015/227"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 07.04.2017 B 2015/226 und B 2015/227"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 07.04.2017 B 2015/226 und B 2015/227"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Art. 39 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Art. 34 lit. a DBG; Art. 47 lit. a StG.Abzug von f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufs erforderlichen Kosten von den Eink\u00fcnften aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit. Streitig war, ob die Rekursinstanz zu Recht die in der Steuererkl\u00e4rung 2012 von den Beschwerdegegnern deklarierten Kosten f\u00fcr die Herstellung der Compliance im Zusammenhang mit dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle durch den Beschwerdegegner zum Abzug zuliess und die Einspracheentscheide des Beschwerdegegners vom 5. Januar 2015 aufhob.Das Verwaltungsgericht hielt fest, die von der Vorinstanz zum Abzug zugelassenen Kosten seien im Zusammenhang mit der Bereitstellung der amerikanischen Steuerunterlagen des Beschwerdegegners entstanden. Als amerikanischer Staatsb\u00fcrger habe der Beschwerdegegner damals - trotz Ans\u00e4ssigkeit in der Schweiz - der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht in den USA unterlegen mit der Folge, dass er in zwei Staaten unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig gewesen sei und auch in den USA eine Steuerdeklaration einzureichen gehabt habe. Unbestritten sei, dass die Bereinigung der amerikanischen Steuerangelegenheiten des Beschwerdegegners f\u00fcr den Antritt der Anstellung als Vorsitzender der Bankleitung vom Arbeitgeber verlangt und damit erforderlich gewesen sei. Das Vorbringen des Beschwerdegegners, wonach es ihm nicht zumutbar gewesen w\u00e4re, angesichts der un\u00fcbersichtlichen Bedingungen der US-Steuerbeh\u00f6rden die US-Steuerunterlagen ohne professionelle Hilfe aufzuarbeiten, belege jedoch f\u00fcr sich allein noch keinen beruflichen Konnex der entstandenen Kosten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die professionelle Unterst\u00fctzung beim Ausf\u00fcllen der US-Steuererkl\u00e4rung auch n\u00f6tig gewesen w\u00e4re, wenn kein Stellenantritt (unter der Voraussetzung der Herstellung der Compliance) in Aussicht gestanden h\u00e4tte. Eigentliche (und vorbestandene) Ursache der entstandenen Kosten habe die gesetzliche Deklarationspflicht in den USA gebildet. Das Bewerbungsverfahren habe lediglich die Notwendigkeit zutage gebracht, der Deklarationspflicht in den USA nachzukommen und f\u00fcr diese Pflichterf\u00fcllung einen Experten f\u00fcr US-Steuerrecht zu beauftragen. Aufhebung des Rekursentscheids durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2015/226 und B 2015/227)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:25:44", "Checksum": "127675d0cb286e4a0711e70011707be5"}