{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2015-273_2016-04-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2082&type=1563347022&cHash=7f6e1495cd75ecd7e7201c37702505c9", "Checksum": "092e874dff47e3fc2024186f49c3e3a3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2015/273"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.04.2016 B 2015/273"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.04.2016 B 2015/273"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.04.2016 B 2015/273"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 und 6 Abs. 3 \u00d6ffG (sGS 140.2). Art. 5 Abs. 1 und 11 Abs. 1 DSG (sGS 142.1). \u00a0Streitig war, ob die Namen der P\u00e4chter des Landes einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Anstalt einer Zeitung bekanntzugeben sind. Das Verwaltungsgericht kommt unter anderem zum Schluss, die von der Vorinstanz als n\u00f6tig erachtete Einwilligung der betroffenen Personen bzw. ein entsprechendes Vernehmlassungsverfahren sei bei \u201egew\u00f6hnlichen\u201c Personendaten - im Gegensatz zu besonders sch\u00fctzenswerten Daten und Pers\u00f6nlichkeitsprofilen (Art. 5 Abs. 2 lit. c DSG) - nicht Voraussetzung f\u00fcr eine Datenbekanntgabe, soweit die Bedingungen von Art. 5 Abs. 1 DSG (gesetzliche Grundlage, Erforderlichkeit der Bekanntgabe zur Erf\u00fcllung einer gesetzlichen Aufgabe) eingehalten seien. Konkret besteht f\u00fcr die Datenbekanntgabe eine Rechtsgrundlage im \u00d6ffG, und sie ist zur Erf\u00fcllung der dort statuierten gesetzlichen Aufgabe erforderlich. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von der Vorinstanz diskutierte Frage, ob die Einholung der Einwilligung der P\u00e4chter bzw. die Durchf\u00fchrung eines Vernehmlassungsverfahrens einen unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Aufwand im Sinn von Art. 6 Abs. 2 \u00d6ffG bedeuten w\u00fcrde, nicht, weil es keiner solchen P\u00e4chterzustimmung bedarf. \u00a0Ein \u00f6ffentliches Interesse an der Offenlegung der Namen und Adressen der P\u00e4chter im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. d DSG ist insofern gegeben, als eine solche Datenbekanntgabe ihrerseits dem Allgemeininteresse an der Offenlegung der Verwendung \u00f6ffentlicher Mittel - dazu geh\u00f6re auch die Verpachtung von Grundst\u00fccken - dient. Zuteilungsentscheide sind gest\u00fctzt auf transparent erscheinende Grundlagen zu f\u00e4llen. Dabei geht es um die Bewahrung des Vertrauens der von den Zuteilungsentscheiden Betroffenen in den Staat. Das \u00d6ffG erm\u00f6glicht es, dass die an einer Auskunft interessierte Person nicht anhand von eigenen Recherchen auf den betreffenden Grundst\u00fccken die gew\u00fcnschten Daten erh\u00e4ltlich machen m\u00fcssen, sondern diese mit einem entsprechenden Gesuch bei der zust\u00e4ndigen Stelle anfordern k\u00f6nnen. Nachdem eine Informationslieferung vertrauensbildenden Charakter hat und unter dem Regime des \u00d6ffentlichkeitsprinzips (Art. 60 KV) im Zweifelsfall Transparenz vor Geheimhaltung geht, sollen Interessierte sich - auf entsprechendes Gesuch hin - ein Bild \u00fcber die Verwendung \u00f6ffentlicher Mittel machen und gegebenenfalls entsprechende Vergleiche anstellen k\u00f6nnen. Ein \u00f6ffentliches Interesse im erw\u00e4hnten Sinn ist somit zu bejahen. \u00a0Hinsichtlich der Frage, ob dieses \u00f6ffentliche Interesse bzw. ein daraus abgeleitetes (inhaltlich \u00fcbereinstimmendes) schutzw\u00fcrdiges Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin an der Datenbekanntgabe das private Interesse der P\u00e4chter an der Geheimhaltung ihrer Personendaten zu \u00fcberwiegen vermag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d und e DSG), h\u00e4lt das Verwaltungsgericht fest, grunds\u00e4tzlich werde eine Informationsmassnahme als zumutbar erachtet, wenn es insbesondere aufgrund der Natur der betreffenden Daten und des jeweiligen Sachzusammenhangs als unwahrscheinlich erscheine, dass die betroffene Person aufgrund der Ver\u00f6ffentlichung einen Nachteil erleide, der schwerer wiege als eine bloss geringf\u00fcgige Beeintr\u00e4chtigung. Vorliegend k\u00f6nnen sich die P\u00e4chter nicht zu Recht auf ihr Geheimhaltungsinteresse bzw. ihre Privatsph\u00e4re berufen, wenn Transparenzgr\u00fcnde und Vertrauensbildung eine P\u00e4chterbekanntgabe erforderlich machen und auch rechtfertigen. Das private Interesse der P\u00e4chter an der Nichtbekanntgabe ihrer Namen und Adressen erscheint beim geschilderten Sachverhalt von nicht sehr grossem Gewicht und in diesem Sinn nicht sch\u00fctzenswert. Es vermag daher das \u00f6ffentliche Interesse an der Datenbekanntgabe nicht zu verdr\u00e4ngen (Verwaltungsgericht, B\u00a02015/273). \u00a0Entscheid vom 27. April 2016"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:16:36", "Checksum": "0a21b75d7d8d7f3a9f84969e95d9f4fd"}