{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-03-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2015-279_2017-03-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3516&type=1563347022&cHash=88db74562aafcd4678dec0c5ecef4282", "Checksum": "1aec2bbafd454b43813c3e40552538fc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2015/279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 28.03.2017 B 2015/279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 28.03.2017 B 2015/279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 28.03.2017 B 2015/279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht; Art. 86 Abs. 1 BauG, Art. 684 und Art. 685 Abs. 1 ZGB, Art. 63 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 11 Abs. 1 VRP.Der Beschwerdef\u00fchrer erhob Einsprache gegen ein Bauvorhaben - Wohn- und Pflegezentrum mit Arztpraxis und Restaurant -\u00a0und r\u00fcgte neben der Missachtung von Vorschriften \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur eine Verletzung von Art. 684 ZGB. Gegen den abschl\u00e4gigen Entscheid des Gemeinderates erhob er Rekurs und gleichzeitig beim Vermittleramt und anschliessend beim Kreisgericht ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wegen Verletzung von Art. 684 und Art. 685 Abs. 1 ZGB. Das Rekursverfahren wurde abgeschrieben, weil der Beschwerdef\u00fchrer den Kostenvorschuss nicht leistete. Das Kreisgericht trat auf das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein mit der Begr\u00fcndung, die Einsprecher h\u00e4tten privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 und Art. 685 Abs. 1 ZGB im Verwaltungsverfahren erhoben. Letztinstanzlich best\u00e4tigte das Bundesrgericht diesen Entscheid. In diesem Urteil erblickte der Beschwerdef\u00fchrer eine Praxis\u00e4nderung in Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeit betreffend Art. 685 Abs. 1 ZGB. Er erhob erneut Rekurs beim Baudepartement gegen den Entscheid des Gemeinderates. Das Baudepartement trat auf den Rekurs wegen Versp\u00e4tung nicht ein. Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte den Nichteintretensentscheid. Aus der Praxis\u00e4nderung eines Gerichts kann grunds\u00e4tzlich kein Recht abgeleitet werden, Rechtsmittel gegen Entscheide zu erheben, deren Rechtsmittelfristen abgelaufen sind oder deren Rechtsmittelfristen aus formellen Gr\u00fcnden verwirkt sind. Ausserdem h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer im ersten Rekursverfahren Gelegenheit gehabt, seine geltend gemachten Anspr\u00fcche gem\u00e4ss Art. 685 Abs. 1 ZGB mit entsprechenden Verfahrensschritten einzubringen. Im weiteren war das Kreisgericht nicht verpflichtet, die Eingabe des Beschwerdef\u00fchrers in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 ZPO den Verwaltungsbeh\u00f6rden zu \u00fcbermitteln; auch an Art. 11 Abs. 3 VRP war das Kreisgericht nicht gebunden.Im \u00fcbrigen hielt das Verwaltungsgericht fest, in Bezug auf die Zust\u00e4ndigkeit betreffend Art. 685 Abs. 1 ZGB liege keine Praxis\u00e4nderung vor. Die privatrechtliche Einsprache nach Art .86 Abs. 1 BauG erfasse nach st. Gallischer Praxis nur Art. 684 ZGB, nicht aber Art. 685 Abs. 1 ZGB (Verwaltungsgericht, B\u00a02015/279).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Bundesgericht mit Urteil vom 10.\u00a0August 2017 nicht eingetreten (Verfahren 5C_1/2017). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen hat das Bundesgericht mit Urteil vom 10.\u00a0August 2017 abgewiesen (Verfahren 5A_434/2017)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:27:19", "Checksum": "2b4407b3fa51d9bb3d2ef8a1c7acfc4a"}