{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-05-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2015-293_2017-05-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3539&type=1563347022&cHash=7ab9fd32372e0b25a6770c786007997d", "Checksum": "a49009044c5da334fcc364039c6bcef8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2015/293"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.05.2017 B 2015/293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.05.2017 B 2015/293"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.05.2017 B 2015/293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Waffentragbewilligung. Art. 3, 8 und 27 Waffengesetz, WG; SR 514.54.Streitig war, ob beim Beschwerdef\u00fchrer ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr das Mitf\u00fchren bzw. Tragen einer Waffe im Sinn Art. 27 Abs. 2 lit. b WG ausgewiesen ist. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, im Rahmen der Abkl\u00e4rung des Bed\u00fcrfnisses f\u00fcr das Tragen einer Faustfeuerwaffe stelle sich vorab die Frage, welche T\u00e4tigkeit der Beschwerdef\u00fchrer im Einzelnen im Nachgang zum Gesuch vom Mai 2014 ausgef\u00fchrt habe und aktuell noch ausf\u00fchre. Hierzu liessen sich den Akten und Eingaben des Beschwerdef\u00fchrers im Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren lediglich sehr allgemeine Angaben entnehmen. Anhand der ungekl\u00e4rten tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse lasse sich nicht beurteilen, ob die vorgeschlagenen Alternativen (Pfefferspray, Begleitung durch Sicherheitsdienst) den konkreten Verh\u00e4ltnissen des Beschwerdef\u00fchrers gerecht w\u00fcrden. Nicht abschliessend pr\u00fcfen lasse sich auch die vorinstanzliche Feststellung, dass die vom Beschwerdef\u00fchrer angef\u00fchrten wirtschaftlichen Interessen (Wettbewerbsverzerrungen) mit Blick auf das Interesse der \u00f6ffentlichen Sicherheit zur\u00fcckzutreten h\u00e4tten. Zu beachten sei jedoch, dass gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer eine Fristansetzung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 VRP durch die Kantonspolizei erfolgt sei. Diese Fristansetzung habe sich zwar lediglich auf Ausk\u00fcnfte zu Wert und Menge der transportierten Sachen bezogen. Es w\u00e4re jedoch am Beschwerdef\u00fchrer gewesen, im Rahmen der Mitwirkungspflicht sein Waffentrag-Bed\u00fcrfnis mit einer Stellungnahme zum Gegenstand der Transporte, zum Kundensegment, zu den Transportwegen, zur H\u00e4ufigkeit der Transporte, zu den Tages- oder Nachtzeiten der Transporte sowie zu seinen Erfahrungen seit dem Auslaufen der letzten Waffentragbewilligung am 18.\u00a0Mai 2014 hinsichtlich Gew\u00e4hrleistung der Sicherheit von Personen und Sachen umfassend darzutun. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Beschwerdef\u00fchrer nicht nachgekommen. Die Folgen der daraus resultierenden Beweislosigkeit habe er daher zu tragen (Verwaltungsgericht, B\u00a02015/293)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:17:43", "Checksum": "6671a0fa79a074648ea7f0a888831170"}