{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2015-29_2015-08-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1520&type=1563347022&cHash=c8f90cb3422d48aa849c1f85d9933f91", "Checksum": "a12ab7e1365ee47d84b12ea910feee2e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2015/29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.08.2015 B 2015/29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.08.2015 B 2015/29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.08.2015 B 2015/29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentliches Beschaffungswesen.\u00a0Art. 12 Abs. 1 lit. h V\u00f6B. Die Vorinstanz, welche in der Ausschreibung Varianten ausdr\u00fccklich nicht zuliess, durfte das \u2013 neben dem Angebot nach Einheitspreisen \u2013 eingereichte Pauschalangebot der Beschwerdef\u00fchrerin vom Vergabeverfahren ausschliessen. Dies f\u00fchrt aber nicht dazu, dass sie auch deren Angebot nach Einheitspreisen vom Verfahren h\u00e4tte ausschliessen m\u00fcssen. Die von der Beschwerdef\u00fchrerin bei einzelnen Positionen offerierten inklusive-Preise f\u00fchren nicht dazu, dass der Vorinstanz in unzul\u00e4ssiger Weise ein Preisrisiko \u00fcberw\u00e4lzt wurde. Ebenso wenig liegt eine inhaltliche Abweichung vom Devis vor.\u00a0Art. 1 Abs. 3 lit. c IV\u00f6B. Die Bewertung der Angebote nach dem Kriterium der Erfahrung des Unternehmens und des Personals \u2013 ein betr\u00e4chtlicher Teil der Angebote wurde mit dem Punktemaximum von zehn Punkten, andere mit Punkten auf eine Dezimalstelle nach dem Komma genau bewertet \u2013 ist anhand der Vergabeakten nicht nachvollziehbar.\u00a0Art. 34 Abs. 2 lit. l V\u00f6B. Das Zuschlagskriterium \u201eLernende\u201c wurde bei der Beschwerdef\u00fchrerin auf die Verh\u00e4ltnisse einzelner Zweigniederlassungen, bei der Beschwerdegegnerin auf die Verh\u00e4ltnisse des gesamten Unternehmens abgestellt.\u00a0Art. 34 Abs. 2 lit. a V\u00f6B. Die von der Vorinstanz angewendete Preiskurve verl\u00e4uft vom tiefsten Offertpreis ausgehend degressiv. Eine solche Kurve erweist sich mit dem Zweck des Vergaberechts, das wirtschaftlich g\u00fcnstigste Angebot zu ermitteln, grunds\u00e4tzlich nicht vereinbar. Nur bei einer linearen Preiskurve bleibt das Gewicht des Preises unabh\u00e4ngig von seiner H\u00f6he gleich, indem gleiche Preisdifferenzen gleiche Bewertungsdifferenzen nach sich ziehen.\u00a0Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. Die angefochtene Zuschlagsverf\u00fcgung ist aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abkl\u00e4rung des Sachverhalts im Sinn der Erw\u00e4gungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (Verwaltungsgericht, B 2015/29).\u00a0Entscheid vom 25. August 2015"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:50:21", "Checksum": "bb339ea40dcad923b94db03645fc8d91"}