{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-10-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2015-39_2016-10-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2148&type=1563347022&cHash=71e20000548e46193967806d92011fb9", "Checksum": "db67566386a6d64eb886fad2a4b9774c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2015/39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2015/39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2015/39"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2015/39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Art. 13 Abs. 1 und 2 StG (sGS 811.1). Art. 3 Abs. 2 StHG (SR 642.14).\u00a0Streitig war die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihren Wohnsitz vom Kanton Schwyz in den Kanton St.\u00a0Gallen verlegt hatte. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, es bestehe eine nat\u00fcrliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdegegnerin ab dem Jahr 2007 nach wie vor in A. (Kanton SZ) befunden habe, zumal sie an diesem Ort ihrer Arbeit nachgegangen, der langj\u00e4hrige Partner und ihre S\u00f6hne ebenfalls dort Wohnsitz gehabt h\u00e4tten und sie \u00fcberdies in G. (Kanton SZ) \u00fcber ein nahegelegenes Feriendomizil verf\u00fcgt habe. Konkret fehle es an einer Konkurrenz zwischen Arbeits- und Familienort. Vielmehr w\u00fcrden der Arbeitsort und der Ort der famili\u00e4ren bzw. partnerschaftlichen Beziehungen im Wesentlichen zusammenfallen. Die Beschwerdegegnerin habe angesichts ihres grossen Arbeitspensums an den Arbeitstagen nicht zwingend einer grossen Wohnung (im Kanton SG) bedurft, zumal ihr f\u00fcr arbeitsfreie Tage - neben einer Alp (Kanton SZ) - noch ein Ferienhaus (Kanton SZ) zur Verf\u00fcgung gestanden habe, welches sie unbestritten auch ben\u00fctzt habe. Wesentlich erscheine auch, dass die Beschwerdegegnerin schon immer in A. gewohnt habe. Der Stromverbrauch der St. Galler Wohnung stelle mit Blick auf die konkreten Verh\u00e4ltnisse lediglich ein f\u00fcr sich allein nicht ausreichend beweiskr\u00e4ftiges Indiz f\u00fcr eine tats\u00e4chliche Wohnnutzung durch die Beschwerdegegnerin dar. Als einziger Anhaltspunkt sei er nicht geeignet, die Domizilvermutung zu entkr\u00e4ften. -> Best\u00e4tigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2015/39).\u00a0Entscheid vom 26. Oktober 2016"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:51:29", "Checksum": "e49d385d366ee15b6a3c9b5fc0f84dd5"}