{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-12-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2015-46_2016-12-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2172&type=1563347022&cHash=a8e804ce390720fa30c334c019682e9b", "Checksum": "87c5a7effc398ea140b8a5c839c5b99e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2015/46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.12.2016 B 2015/46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.12.2016 B 2015/46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.12.2016 B 2015/46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Baubewilligung. Einhaltung Rekursfrist/R\u00fcckzug der Einsprache. Art. 47 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Art. 84 Abs. 2 BauG (sGS 731.1).\u00a0Best\u00e4tigung der Einhaltung der Rekursfrist durch das Verwaltungsgericht. Aus der Vereinbarung vom 13. Mai 2013 ergab sich sodann eindeutig, dass der R\u00fcckzug der Einsprache vom 11. Dezember 2012 nicht mit der Unterzeichnung der Vereinbarung, sondern erst nach Ausf\u00fchrung, Abnahme und Inbetriebsetzung der Abluftanlage erfolgen sollte, weshalb Beginn und Fortgang dieser Arbeiten f\u00fcr die Beschwerdegegnerin auch keinen Anlass bildeten, sich bei der Gemeinde hinsichtlich des Vorliegens einer Baubewilligung zu erkundigen. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben kann im Umstand, dass der Einspracher\u00fcckzug an die Bedingung der korrekten Ausf\u00fchrung der vereinbarten Arbeiten gekn\u00fcpft wurde, nicht erblickt werden.\u00a0Die Vorinstanz verwies in ihrer Alternativbegr\u00fcndung zu Recht darauf, dass das Einspracheverfahren von einer (gem\u00e4ss Baureglement) unzust\u00e4ndigen Instanz abgeschrieben wurde. In dieser Schlussfolgerung liegt mit Blick darauf, dass die Zust\u00e4ndigkeitsregelung von der Gemeinde selbst aufgestellt wurde, kein \u00fcberspitzter Formalismus. Nachdem \u00fcber Einsprachen gleichzeitig mit der Erteilung/Verweigerung der Baubewilligung zu entscheiden ist (Art. 84 Abs. 2 BauG), erwies sich die R\u00fcckweisung der Angelegenheit an die Gemeinde zum Entscheid \u00fcber das Einspracheverfahren als begr\u00fcndet (Verwaltungsgericht, B 2015/46).\u00a0Entscheid vom 20. Dezember 2016"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:42:56", "Checksum": "2fc5df1ea4b377c119bd8ce2b42c6c1b"}