{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2015-50--B-2015-51_2016-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2134&type=1563347022&cHash=6ad53f6265ccf85de7a58b043b411de5", "Checksum": "43a1df83b07f095864b188c0be30e94e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2015/50, B 2015/51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2016 B 2015/50, B 2015/51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.09.2016 B 2015/50, B 2015/51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.09.2016 B 2015/50, B 2015/51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Steuerfreie Mitgliederbeitr\u00e4ge. Art. 83 Abs. 1 lit. d StG (sGS 811.1). Art. 26 Abs. 1 StHG (SR 642.14). Art. 66 Abs. 1 DBG (SR 642.11).\u00a0Streitig war die Frage, ob die Vereinnahmung der Mitgliederbeitr\u00e4ge durch eine Sterbekasse (Verein) als ein aus steuerlicher Sicht erfolgsneutraler Vorgang zu behandeln ist. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, auch wenn die allf\u00e4llige Auszahlung des Sterbegeldes sich ausschliesslich im privaten Bereich oder Umfeld der einzelnen Vereinsmitglieder verwirkliche, so erfolge doch die Risikotragung im kollektiven bzw. gemeinschaftlichen Rahmen. Sodann spr\u00e4chen auch die Beitragsbefreiung der Lehrlinge und Rentner sowie der Umstand, dass f\u00fcr die Mitarbeiter der X. AG grunds\u00e4tzlich keine Wahlfreiheit hinsichtlich des Beitritts zur Beschwerdegegnerin bestehe, f\u00fcr das Vorliegen eines Gemeinschaftszwecks im Interesse der Mitglieder. Im \u00dcbrigen verfolge die Beschwerdegegnerin unbestritten keine erwerblichen Zwecke. Auch wenn von einer \u201eGegenleistung\u201c des Vereins an seine Mitglieder auszugehen sei, bleibe als entscheidender Aspekt zu beachten, dass die gemeinschaftliche Zweckverfolgung im Rahmen eines Vereins immer in irgendeiner Form eine materielle oder immaterielle \u201eGegenleistung\u201c an die einzelnen Mitglieder zur Folge habe. Auch vorliegend stelle die Gegenleistung an die Vereinsmitglieder (Risikodeckung) lediglich das Ergebnis der Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks durch die Beschwerdegegnerin im Interesse ihrer Mitglieder dar. -> Best\u00e4tigung des vorinstanzlichen Entscheids durch das Verwaltungsgericht (Verwaltungsgericht, B 2015/50, B 2015/51).\u00a0Entscheid vom 27. September 2016"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:56:19", "Checksum": "628c95830ec4ae273c7e0bf837974fcf"}