{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2015-5_2016-11-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2151&type=1563347022&cHash=e60bdf559c7c6612d586ab6bc2c8471c", "Checksum": "932991da1658fa715b54f4564af8347b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2015/5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.11.2016 B 2015/5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.11.2016 B 2015/5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.11.2016 B 2015/5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Neubau EFH mit Pferdeboxen. Art. 22 Abs. 1 lit. a RPG (SR 700.1). Art. 11 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Art. 11 Abs. 2 13 Abs. 2 USG (SR 814.01). Art. 3 Abs. 2 lit. a und Anhang 2 Ziff. 512 LRV (SR 814.318.142.1). Art. 684 ZGB.\u00a0Das Verwaltungsgericht hielt unter anderem fest, aus Ziff. 512 Anhang 2 Satz 1 LRV (\u201eBei der Errichtung von Anlagen m\u00fcssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabst\u00e4nde zu bewohnten Zonen eingehalten werden\u201c) lasse sich nicht ableiten, dass die Abst\u00e4nde zur Parzellengrenze einzuhalten seien, zumal sich auch die geplante Pferdehaltung selbst in der bewohnten Zone befinde. Die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass der Abstand von den Pferdeboxen bis zur n\u00e4chstgelegenen Fassade bewohnter Geb\u00e4ude gemessen werde, sei nicht zu beanstanden.\u00a0Das Verwaltungsgericht kam jedoch zum Schluss, dass die im konkreten Fall durch die Beschwerdebeteiligte vorgenommene Abstandsbeurteilung in lediglich pauschaler Weise begr\u00fcndet worden sei. Die zust\u00e4ndige Gemeindebeh\u00f6rde habe, allenfalls durch Beizug einer Fachperson, unter W\u00fcrdigung der konkret gegebenen Verh\u00e4ltnisse zu pr\u00fcfen, welcher Abstand in Nachachtung des Vorsorgeprinzips einzuhalten sei. Die im konkreten voraussichtlich anfallende Geruchsbelastung und die Frage, welcher Abstand zur Vermeidung einer \u00fcberm\u00e4ssigen Geruchsbelastung notwendig sei, sei nicht unter Ber\u00fccksichtigung aller in Betracht kommender Aspekte gepr\u00fcft worden. Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte h\u00e4tten somit ihre Schlussfolgerung, wonach dem Bauvorhaben keine \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen w\u00fcrden und die Haltung von Haustieren (unter Einschluss von Pferden) unter Einhaltung des Mindestabstands von 10 m nicht zu beanstanden sei, nicht zureichend zu begr\u00fcnden vermocht. Das Verwaltungsgericht erachtete diesbez\u00fcglich weitere Abkl\u00e4rungen als n\u00f6tig und hob den angefochtenen Entscheid auf (Verwaltungsgericht, B 2015/5).\u00a0Entscheid vom 24. November 2016"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:47:52", "Checksum": "1f65ebd70cd05442e6391104f8824688"}