{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-02-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2015-63_2017-02-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3497&type=1563347022&cHash=bbe2b196ae0a461abfa79c6778dddd9d", "Checksum": "acb094f39f3f07cb6490244013a0fa55"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2015/63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.02.2017 B 2015/63"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.02.2017 B 2015/63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.02.2017 B 2015/63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenrecht. Versetzung Strassenbeleuchtung. Art. 39-41 StrG (sGS 732.1).Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte die Feststellung der Vorinstanz, wonach mit der Entgegennahme und Behandlung der Eingabe der Beschwerdef\u00fchrerin als Einsprache der letzteren kein Nachteil erwachsen und der Mangel der unterlassenen Anzeige sei als geheilt zu betrachten sei.K\u00fcnstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und geh\u00f6rt daher zu den Einwirkungen i.S. von Art. 7 Abs. 1 USG (SR 814.01), die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Die Sicherstellung der ungehinderten Zu- und Wegfahrt zum Nachbargrundst\u00fcck sowie Verkehrssicherheits\u00fcberlegungen bildeten konkret einen zureichenden Anlass, den Standort der Lampe nachtr\u00e4glich zu \u00e4ndern. Die Ablehnung einer neuerlichen Verlegung des Lampenstandorts wurde demgegen\u00fcber von der Vorinstanz zu Recht best\u00e4tigt. Die Beschwerde wurde in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, in Nachachtung des Vorsorgeprinzips technische Massnahmen zur Verminderung der Lichtemission (Abschirmung u.\u00e4) auf die Wohnung der Beschwerdef\u00fchrerin durch streitige Lampe zu eruieren und in der Folge zu realisieren (Verwaltungsgericht, B\u00a02015/63).Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9.\u00a0November 2017 nicht ein (Verfahren 1C_198/2017)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:34:04", "Checksum": "4ae4aa497d2a227dc6fb87f3f80de4ff"}