{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-10-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2015-96--B-2015-97_2016-10-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2143&type=1563347022&cHash=4bffc0db4c6424eca23d2e9526bc7944", "Checksum": "fb76d9a84e985602aff54d7ab1ce430b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2015/96, B 2015/97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2015/96, B 2015/97"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2015/96, B 2015/97"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 26.10.2016 B 2015/96, B 2015/97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 7 Abs. 1 lit. c VRP: Befangenheit der Verfahrensleiterin. Die anstelle einer befangenen Verfahrensleiterin eingesetzte Nachfolgerin erscheint selbst nicht als befangen, nur weil die von ihrer befangenen Vorg\u00e4ngerin vorbereitete vorl\u00e4ufige Beurteilung erst vor \u00dcbergabe des Dossiers an den entscheidungsbefugten Departementsvorsteher aus den Akten entfernt wurde. Da die Nachfolgerin eine eigene vorl\u00e4ufige Beurteilung des Rekurses vorgenommen und einen Entscheidentwurf redigiert hatte, sind alle Verfahrenshandlungen der befangenen Verfahrensleiterin, welche sich auf den Entscheid h\u00e4tten auswirken k\u00f6nnen, aufgehoben worden.\u00a0Art. 25a RPG: Koordinationspflicht. Die Baugesuche 2 und 3 stehen nicht in einem engen sachlichen Zusammenhang, so dass sie getrennt voneinander beurteilt werden k\u00f6nnen, ohne dass dies zu einem sachlich unhaltbaren Ergebnis f\u00fchrt. Ausserdem lagen die beiden Baugesuche Beschwerdebeteiligten ohnehin zeitgleich vor und wurden von ihr auch in derselben Sitzung behandelt und bewilligt, weshalb schon deshalb eine allf\u00e4llige Pflicht der Beschwerdebeteiligten zur Koordination der beiden Verfahren nicht verletzt sein kann.\u00a0Art. 56 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 6 und Art. 16 BauR: Grenzbaurecht, Geb\u00e4udeabstand. Das Grenzbaurecht stellt ein Sondertatbestand der geschlossenen Bauweise dar. Die Praxis der Beschwerdebeteiligten, eine Verbindung von zwei Einfamilienh\u00e4usern einzig durch einen Zwischentrakt zu bewilligen, wenn das dadurch entstehende Gesamtgeb\u00e4ude nicht \u00fcber die Dimension eines Einzelhauses hinausgeht und im \u00dcbrigen die Regelbauvorschriften eingehalten werden, ist nicht rechtswidrig (Verwaltungsgericht, B 2015/96 und B 2015/97).\u00a0Entscheid vom 26. Oktober 2016"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:51:47", "Checksum": "402ac07dab2caab2295d43456226e187"}