{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2016-111_2018-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3655&type=1563347022&cHash=c0070e915b4b999af89cf0b8743cb928", "Checksum": "3fefbfabfef4c99b250189b905dbe227"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2016/111"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.01.2018 B 2016/111"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.01.2018 B 2016/111"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.01.2018 B 2016/111"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 61 Abs. 1 lit. b AuG.Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdef\u00fchrer war im Jahr 1999 zusammen mit seiner Familien vorl\u00e4ufig in der Schweiz aufgenommen worden. Seine vorl\u00e4ufige Aufnahme wurde im Jahr 2008 aufgehoben, und der Beschwerdef\u00fchrer verliess die Schweiz. Von 2009 bis 2011 war er mit einer Schweizerin verheiratet. Das gemeinsame Kind untersteht der elterlichen Sorge der Mutter. Nach der erneuten Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 stimmte Belgien, wo er in den Jahren 2010 und 2012 um Asyl ersucht hatte, einer R\u00fcck\u00fcbernahme zu. Nach der Heirat mit einer \u00d6sterreicherin Ende 2012 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine bis 2017 g\u00fcltige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nachdem er im Rahmen einer Eheschutzmassnahme 2014 zum Verlassen der ehelichen Wohnung verpflichtet worden war, zog er zu seiner Schweizer Freundin und dem gemeinsamen Kind (geb. 2010). Am 9. Mai 2016 wurde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen. Nachdem die Ehe mit der \u00d6sterreicherin im Dezember 2016 geschieden worden war, heiratete er im Februar 2017 die Schweizer Freundin. Der Beschwerdef\u00fchrer wohnt angeblich bei seiner Schweizer Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im Kanton Luzern. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit insbesondere zur Kl\u00e4rung des Wohnsitzes und zu neuer Entscheidung an das Migrationsamt zur\u00fcckgewiesen (Verwaltungsgericht, B\u00a02016/111). \r\n\r\nAuf die gegen dieses Urteil am 16. Februar 2018 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Februar 2018 nicht ein (Verfahren 2C_161/2018).\r\n\r\nNachdem das Migrationsamt des Kantons St. Gallen seine Zust\u00e4ndigkeit verneint und das Migrationsamt des Kantons Luzern ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte, erhob der Beschwerdef\u00fchrer am 8. Juli 2019 erneut Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2018 und beanstandete den Kostenspruch. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. November 2019 ab (Verfahren 2C_646/2019)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:35:14", "Checksum": "a6a21ce29ebcee31d9ff16351db5e5a5"}