{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-04-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2016-134_2018-04-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3717&type=1563347022&cHash=f115ec0ec717cfd22e3314c9fd685e3a", "Checksum": "291d915736678f4e59057b01ee4b20af"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2016/134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.04.2018 B 2016/134"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.04.2018 B 2016/134"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.04.2018 B 2016/134"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 320 StGB (SR 310). Art. 170 Abs. 2 und 3 sowie 194 der Schweizerischen Strafprozess-ordnung (SR 312.0; StPO). Art.\u00a037 des Einf\u00fchrungsgesetzes zur schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, sGS 962.1, EG-StPO. Art. 31 PersG (sGS 143.1). Art. 13 PersV (sGS 143.11).Entbindung des Leiters Rechtsdienst vom Amtsgeheimnis gegen\u00fcber dem ehemaligen Leiter Rechtsdienst (Vorg\u00e4nger im Amt).Das Gesuch des Rechtsvertreters des ehemaligen Leiters Rechtsdienst um Akteneinsicht in einem Erm\u00e4chtigungs- und Strafverfahren betreffend Amtsgeheimnisverletzung erfolgte im Zusammenhang mit einem Gesuch um Kostengutsprache f\u00fcr die Anwalts- und Prozesskosten zur rechtlichen Unterst\u00fctzung (Art. 31 Abs. 1 PersG und Art. 13 PersV) in einem vom Beschwerdef\u00fchrer vor der Anklagekammer angehobenen Strafverfahren, und damit in einem Verwaltungsverfahren im Sinn von Art. 1 Abs. 1 lit. a VRP (sGS 951.1). Der ehemalige Leiter Rechtsdienst hatte als ehemaliger Mitarbeiter im laufenden Verwaltungsverfahren betreffend Art. 31 PersG Anspruch darauf, die einschl\u00e4gigen - ihm aufgrund seiner fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit bekannten und f\u00fcr das Strafverfahren relevanten - Akten einzusehen. Damit war die Einsichtsgew\u00e4hrung durch den Leiter Rechtsdienst an seinen Amtsvorg\u00e4nger im laufenden Verwaltungsverfahren betreffend Art. 31 PersG gest\u00fctzt auf Art.\u00a016 VRP zul\u00e4ssig. Es war daher nicht n\u00f6tig, eine (an sich auch nachtr\u00e4glich m\u00f6gliche) schriftliche Zustimmung f\u00fcr die Weitergabe der Akten durch den (derzeitigen) Leiter Rechtsdienst an den ehemaligen Leiter Rechtsdienst durch die Departementsvorsteherin verf\u00fcgungsweise zu erteilen. Der ehemalige Leiter Rechtsdienst ben\u00f6tigte sodann als beschuldigter (ehemaliger) Mitarbeiter der Verwaltung keine Erm\u00e4chtigung bzw. Zustimmung der vorgesetzten Beh\u00f6rde, um den Strafbeh\u00f6rden ein Dossier abzugeben und ihnen Ausk\u00fcnfte \u00fcber seine (fr\u00fchere) T\u00e4tigkeit zu erteilen (vgl. Art.\u00a037 EG-StPO, Art. 157 Abs. 2 StPO).Beim angefochtenen, als \u201eVerf\u00fcgung\u201c bezeichneten Schreiben handelte es sich ausschliesslich um eine (nachtr\u00e4gliche) schriftliche Best\u00e4tigung der Rechtm\u00e4ssigkeit einer bereits zuvor vom Leiter Rechtsdienst gest\u00fctzt auf die dargelegten Rechtsgrundlagen gew\u00e4hrten Akteneinsicht mit Erm\u00e4chtigung zur Auskunftserteilung gegen\u00fcber den Strafbeh\u00f6rden, ohne dass damit (neue) Rechte und Pflichten bzw. Erm\u00e4chtigungen (konstitutiv) begr\u00fcndet worden w\u00e4ren. In diesem Sinn war das Schreiben als blosser Beleg und zus\u00e4tzliche Best\u00e4tigung der Rechtm\u00e4ssigkeit der Akteneinsichtsgew\u00e4hrung durch den Leiter Rechtsdienst an den ehemaligen Leiter Rechtsdienst zuhanden der Strafbeh\u00f6rde zu verstehen, welches den Verf\u00fcgungsbegriff nicht erf\u00fcllt. Das angefochtene Schreiben tangierte die Privatsph\u00e4re des Beschwerdef\u00fchrers bereits insofern nicht, als es die Rechtm\u00e4ssigkeit einer bereits zuvor gest\u00fctzt auf die einschl\u00e4gigen Rechtsgrundlagen gew\u00e4hrten Akteneinsicht lediglich (deklaratorisch) best\u00e4tigte. Damit fehlte es an einer anfechtbaren Verf\u00fcgung als Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten war. Sodann war eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdef\u00fchrers zu verneinen (Art. 64 in Verbindung mit Art.\u00a045 Abs.\u00a01 VRP) und auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten (Verwaltungsgericht, B\u00a02016/134). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_267/2018, alt: 2C_466/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:17:27", "Checksum": "11611ebb64eb7bf60b6b48d68fddbb4d"}