{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2016-189_2018-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3824&type=1563347022&cHash=e1c3df24bcccac66979f450c57aaaeca", "Checksum": "08bb86ab85a64a70b6fe299c85e19c5d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2016/189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2016/189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2016/189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2016/189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Richtigstellung der sozialhilferechtlichen Unterst\u00fctzung, Art. 25 SHG, Art. 10 ZUG.Die Bed\u00fcrftige hielt sich nachgewiesenermassen bereits ab 1.\u00a0Januar 2013 mit der Absicht dauernden Verbleibens in Rorschach auf, weshalb sich ihr Unterst\u00fctzungswohnsitz ab diesem Zeitpunkt in Rorschach befand. In der Vorgehensweise der Beschwerdef\u00fchrerin ist eine systematische Weigerung ersichtlich, die Bed\u00fcrftige in der politischen Gemeinde Rorschach ins Einwohnerregister einzutragen und ihr in der Folge ordentliche Sozialhilfe auszurichten. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde im eigenen Interesse auf unfaire Weise aktiv und veranlasste die Bed\u00fcrftige dadurch, aus Rorschach wegzuziehen und sich per 1.\u00a0Dezember 2014 wieder in St.\u00a0Gallen anzumelden. Die bisherigen Aufenthalte der Bed\u00fcrftigen an einem Ort zeigen, dass die Aufenthaltsdauer immer l\u00e4nger wurde und schliesslich knapp f\u00fcnf bzw. \u00fcber sieben Jahre betrug. Weiter kehrte sie regelm\u00e4ssig nach Rorschach zur\u00fcck. Schliesslich ist das Verschulden der Beschwerdef\u00fchrerin als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Unterst\u00fctzungspflicht f\u00fcr die Maximaldauer von f\u00fcnf Jahren angenommen hat. Die Beschwerdegegnerin ist folglich so zu stellen, als w\u00e4re die Bed\u00fcrftige per 1.\u00a0Dezember 2014 nicht nach St.\u00a0Gallen gezogen, wo sie seither sozialhilferechtlich unterst\u00fctzt wird. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist daher verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die aufgrund dieser sozialhilferechtlichen Unterst\u00fctzung seit 1.\u00a0Dezember 2014 bereits entstandenen und bis maximal 30.\u00a0November 2019 noch entstehenden Kosten zu verg\u00fcten (Verwaltungsgericht, B\u00a02016/189).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. M\u00e4rz 2019 abgewiesen (Verfahren 8C_748/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:36:59", "Checksum": "12331b06c484b5ae576cbb47730ce39e"}