{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-05-23", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2016-193_2018-05-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3753&type=1563347022&cHash=3147b93629460173a3f9239a42a31658", "Checksum": "595fcd71207854241b9faf8a2e5884a5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2016/193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.05.2018 B 2016/193"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.05.2018 B 2016/193"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.05.2018 B 2016/193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art.\u00a024c und 24e RPG (SR\u00a0700). Art.\u00a042 RPV (SR\u00a0700.1).Best\u00e4tigung des vorinstanzlichen Entscheids, mit welchem die vom Beschwerdef\u00fchrer beantragte nachtr\u00e4gliche Baubewilligung von bereits erstellten Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone verweigert wurde. Der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet - als Raumplanungsanliegen im Sinn von Art.\u00a024c Abs.\u00a05 RPG - hat zur Folge, dass der Bewilligungsentscheid betreffend die in Frage stehenden zonenfremden Bauten und Anlagen sowohl Art.\u00a042 Abs.\u00a03 RPV als auch die weiteren einschl\u00e4gigen Bestimmungen wahren muss. Die erstellten Bauten (H\u00fchnerstall, Velounterstand) sind weder f\u00fcr eine zeitgem\u00e4sse Wohnnutzung erforderlich noch sind sie darauf ausgerichtet, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (vgl. Art.\u00a024c Abs.\u00a04 RPG). Im Weiteren fehlt es am k\u00f6rperlichen Zusammenhang zur Hauptbaute. Die Bauten k\u00f6nnen insbesondere auch mit Blick auf die im Jahr 2010 bereits bewilligten erheblichen Erweiterungen nicht bloss als untergeordnete zus\u00e4tzliche Ver\u00e4nderungen bezeichnet werden. Die baulichen Massnahmen stehen insofern mit wichtigen Anliegen der Raumplanung nicht im Einklang, als die beiden Grundst\u00fccke gem\u00e4ss kantonalem Richtplan von einem Kerngebiet - Lebensraum bedrohter Tierarten \u00fcberlagert werden und zudem Teil des Bundesinventars f\u00fcr Landschaften und Naturdenkm\u00e4ler von nationaler Bedeutung sind.Die (zonenfremde) hobbym\u00e4ssige Tierhaltung setzt eine schon bestehende, rechtm\u00e4ssig erstellte Baute voraus. Ein Anspruch auf Erstellung neuer zonenfremd genutzter Nebenbauten ist bereits insofern nicht gegeben, als es bei diesen an einem k\u00f6rperlichen Zusammenhang zur Hauptbaute fehlt.Die Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Bewilligung der Bauten und Anlagen mit gleichzeitiger Anordnung der Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands verst\u00f6sst unter gegebenen Umst\u00e4nden nicht gegen das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip (Verwaltungsgericht, B\u00a02016/193)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:11:56", "Checksum": "afc39dd99f52b17596370ab419ac51c2"}