{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-06-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2016-19_2017-06-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3554&type=1563347022&cHash=2c4051d5378e408ce357ba61b820f6be", "Checksum": "60b46695659bf82363f541a973516c09"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2016/19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 29.06.2017 B 2016/19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 29.06.2017 B 2016/19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 29.06.2017 B 2016/19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nothilfe, Art. 80a AsylG, Art. 6 Abs. 1 der kantonalen Asylverordnung, Art. 10 und 12 BV, Art. 2 lit. f KV.Das Migrationsamt ist zur Zuweisung abgewiesener Asylbewerber an die Gemeinden zum Bezug der Nothilfe zust\u00e4ndig. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, wo und in welcher Form sie die Nothilfe erbringt. Sie kann die Aufgabe auch Dritten, insbesondere einem privatrechtlichen Verein, an welchem ausschliesslich die Politischen Gemeinden beteiligt sind. Wurden keine hoheitlichen Befugnisse auf den Verein \u00fcbertragen, sind Verf\u00fcgungen ohne Aussenwirkung \u2013 wozu nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Angebot der Gemeinde, die Nothilfe in einer bestimmten Unterkunft zu erbringen, nicht geh\u00f6rt \u2013 vom dazu befugten Gemeinwesen zu erlassen. Eine ausschliesslich als Naturalleistung f\u00fcr Unterkunft und Verpflegung erbrachte Nothilfe verst\u00f6sst nicht gegen die aus Art. 12 BV abgeleiteten Anspr\u00fcche von Asylsuchenden mit einem Nichteintretensentscheid. Aus Art. 12 BV l\u00e4sst sich auch kein Anspruch ableiten, die Nothilfe an einem genehmen Ort oder in der gew\u00fcnschten Form zu erhalten. Da die Zuteilung von Nothilfebez\u00fcgern in der Regel keine Aussenwirkung entfaltet, kann aus Art. 10 Abs. 2 BV grunds\u00e4tzlich kein legitimes Rechtsschutzinteresse abgeleitet werden. Im konkreten Fall w\u00fcrde die Umteilung im \u00dcbrigen auch nicht zu einem unzul\u00e4ssigen Eingriff in die pers\u00f6nliche Freiheit der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fchren (Verwaltungsgericht, B\u00a02016/19)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:12:13", "Checksum": "468ba752562cc55fe49c7a3905be8323"}