{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-12-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2016-211_2018-12-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6117&type=1563347022&cHash=2a907369d292c7d12a50b490c3d610e9", "Checksum": "0d74fa0abdb8f4fb9682bb93f179192e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2016/211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 13.12.2018 B 2016/211"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 13.12.2018 B 2016/211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 13.12.2018 B 2016/211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG.\r\n\r\n \r\n\r\nDer 1951 geborene, aus Mazedonien stammende Beschwerdef\u00fchrer lebt seit 1983, m\u00f6glicherweise bereits seit 1973 in der Schweiz. Er versuchte im Mai 2014, seine Frau mit einem Messer zu t\u00f6ten. Weil er an einer chronischen psychotischen, wahrscheinlich schizophrenen St\u00f6rung mit chronischem Verfolgungs- und Beeintr\u00e4chtigungserleben im Rahmen eines systematisierten Wahns leidet, war er aber wegen Schuldunf\u00e4higkeit nicht strafbar. Das Strafgericht ordnete eine station\u00e4re Massnahme an, die ab November 2014 in einer Psychiatrischen Klinik und ab April 2016 in einem Spezialwohnheim vollzogen wird. Weil sich die Wahndynamik im April 2018 auf eine Person ausserhalb des bislang als gef\u00e4hrdet betrachteten Personenkreises \u2013 Frauen der Familie \u2013 ausgedehnt hatte, wurde die Massnahme vor\u00fcbergehend wieder in der Psychiatrischen Klinik vollzogen. Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers. Der Widerrufsgrund gem\u00e4ss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist trotz der strafrechtlich vollst\u00e4ndig aufgehobenen Schuldf\u00e4higkeit erf\u00fcllt. Daran \u00e4ndert nichts, dass die Niederlassungsbewilligung bis zur Entlassung aus der station\u00e4ren Massnahme g\u00fcltig bleibt. Der Widerruf erweist sich \u2013 trotz der langen Anwesenheit des Beschwerdef\u00fchrers und seiner wirtschaftlichen Integration in der Schweiz und seiner engen Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangeh\u00f6rigen \u2013 als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Trotz aufgehobener Schuldf\u00e4higkeit ist die Rechtsgutverletzung von erheblicher Bedeutung. Die R\u00fcckfallgefahr erschiene nach einer Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers aus der station\u00e4ren Massnahme in sein famili\u00e4res Umfeld in der Schweiz als hoch. Station\u00e4re und ambulante M\u00f6glichkeiten zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung bestehen auch in seinem Heimatland (Verwaltungsgericht, B 2016/211)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:22:48", "Checksum": "86004824890e6463bc9f3c536a902b88"}