{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2016-212_2018-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3783&type=1563347022&cHash=41dc7e9f96208fbb6109ec1e59d2e0b2", "Checksum": "d3b9742e08b4293aeda9067567ccfef5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2016/212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 14.07.2018 B 2016/212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 14.07.2018 B 2016/212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 14.07.2018 B 2016/212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe, Art. 17 aSHG, Art. 17 VRP.An die Mitwirkungspflicht der Hilfesuchenden d\u00fcrfen keine \u00fcberspannten Anforderungen gestellt werden. Da es naturgem\u00e4ss leichter ist das \"Haben\" zu beweisen als das \"Nicht-Haben\", sind die Schwelle der rechtsgen\u00fcglichen Beweiserbringung sowie die Anforderungen an die Vollst\u00e4ndigkeit des Gesuchsdossiers vern\u00fcnftig anzusetzen. Die Versagung einer Leistung wegen fehlender Mitwirkung ist insbesondere dann rechtswidrig, wenn die Sozialhilfebeh\u00f6rde den Sachverhalt selbst ermitteln kann. Nichteintretensentscheide sind aufgrund des Rechtsverweigerungsverbots in einem derart existentiellen Bereich nur ganz ausnahmsweise zul\u00e4ssig, wenn das Unterst\u00fctzungsgesuch v\u00f6llig unsubstantiiert ist bzw. die Sozialhilfebeh\u00f6rde im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes keinen Anlass f\u00fcr Abkl\u00e4rungen hat. Auch wenn sich die nachfragende Person weigern sollte, bestimmte rechtserhebliche Ausk\u00fcnfte zu erteilen, ist deshalb in aller Regel ein materiell ablehnender Entscheid aufgrund der objektiven Beweislast zu f\u00e4llen. Wenn die Beh\u00f6rde beabsichtigt, bei Nichtbefolgen einer Auflage gleichwohl eine Verf\u00fcgung oder einen Entscheid zu erlassen, ist die f\u00f6rmliche Ansetzung einer Frist und die Androhung der S\u00e4umnisfolgen unabdingbar. Die Beschwerdef\u00fchrerin verletzte zwar ihre Mitwirkungspflicht. Die fehlende Mitwirkung hat vorliegend jedoch nicht zur Folge, dass erhebliche Zweifel an der Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigkeit im massgeblichen Zeitpunkt nicht h\u00e4tten ausger\u00e4umt werden k\u00f6nnen. Eine vollumf\u00e4ngliche Leistungsverweigerung rechtfertigt sich daher nicht (Verwaltungsgericht, B\u00a02016/212)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:59:40", "Checksum": "09a4456979a3b72bfad3e540c29c3ad6"}