{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-12-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2016-228_2018-12-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5785&type=1563347022&cHash=c08b98957ccfc6275639cd4649289b13", "Checksum": "f3173a5c38b7cbdf19905422fb941916"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2016/228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.12.2018 B 2016/228"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.12.2018 B 2016/228"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.12.2018 B 2016/228"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Wiederherstellung, Art. 24c RPG, Art. 130 Abs. 2 BauG.\r\n\r\nDie Vorinstanz hat die Remise, deren Obergeschosse der Beschwerdef\u00fchrer komplett erneuerte, zu Recht als unbewohnte, landwirtschaftliche \u00d6konomiebaute qualifiziert. Das Grundst\u00fcck liegt seit dem Stichdatum 1. Juli 1972 in der Landwirtschaftszone. Die Remise war seit jeher Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs und wurde landwirtschaftlich genutzt. Eine altrechtliche nichtlandwirtschaftliche Nutzung im Sinn von Art. 24c RPG liegt nicht vor. Ebenso wenig kann von einer altrechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbaute gesprochen werden. Eine Nutzungsverlagerung vom benachbarten Wohnhaus in die Remise ist nicht m\u00f6glich. Ferner lassen weder der bauliche Zustand vor den baulichen Massnahmen noch die vorbestandene Nutzung auf eine vorbestandene, teilweise Wohnnutzung als Wohnnebenfl\u00e4chen schliessen. Mit den zutreffenden Erw\u00e4gungen der Vorinstanz, wonach Bauten und Anlagen, die der Freizeitlandwirtschaft oder der Waldbewirtschaftung dienen, setzt sich der Beschwerdef\u00fchrer, der geltend macht, das WC/Lavabo sowie Vor- und Dachraum seien als zonenkonforme Bauten zu bewilligen, nicht auseinander. Die Vorinstanz durfte als f\u00fcr \u00f6ffentliches Baurecht zust\u00e4ndiges Departement aufsichtsrechtlich die Wiederherstellungsverf\u00fcgung der Gemeinde, bez\u00fcglich Umsetzung von Art. 130 Abs. 2 BauG keine Autonomie zukommt, aufheben und ab\u00e4ndern. Eine weniger einschneidende Massnahme als der angeordnete R\u00fcckbau der Obergeschosse ist weder zielf\u00fchrend noch geboten und damit insgesamt nicht geeignet, den rechtm\u00e4ssigen Zustand wiederherzustellen (Verwaltungsgericht, B 2016/228).\r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 23. Juli 2019 abgewiesen (Verfahren 1C_85/2019)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:20:53", "Checksum": "e7552d70ce005442f1fa9a5aad29cac5"}