{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2016-240_2018-08-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6066&type=1563347022&cHash=284c3feda5c8f0905bb1fa49efccac98", "Checksum": "03777dba33d4ddc218b8b5e721b9e5c7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2016/240"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 02.08.2018 B 2016/240"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 02.08.2018 B 2016/240"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 02.08.2018 B 2016/240"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 63 Abs. 2, Art. 62 Abs. 1 lit. b, Art. 96 Abs. 1 und Abs. 2 AuG\r\n\r\n \r\n\r\nDer aus Mazedonien stammende Beschwerdef\u00fchrer reiste 1991 im Alter von zwei Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei den Eltern in die Schweiz ein. Seit September 2004 trat der Beschwerdef\u00fchrer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Dabei stechen insbesondere der Raub vom Mai 2010 und die qualifizierte K\u00f6rperverletzung mit gef\u00e4hrlichem Gegenstand und der Raufhandel vom Mai 2008 hervor. Der zeitlich letzte strafrechtlich relevante Vorfall datiert vom April 2011. Im Juli 2014 wurde er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 6 vollziehbar, verurteilt. Das Migrationsamt widerrief im Dezember 2014 die Niederlassungsbewilligung. Der dagegen erhobene Rekurs wurde im November 2016 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt den Entscheid der Vorinstanz auf. Der Beschwerdef\u00fchrer lebt seit 27 Jahren in der Schweiz und ist sowohl sprachlich als auch beruflich integriert. Ihm ist zugute zu halten, dass er seit April 2011 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist und ihm mit Blick auf die Ver\u00fcbung weiterer Straftaten eine g\u00fcnstige Prognose gestellt werden kann. Zudem w\u00e4re aufgrund der fehlenden famili\u00e4ren und sozialen Beziehungen im Herkunftsland die Ausweisung mit einer grossen H\u00e4rte verbunden. Der Beschwerdef\u00fchrer ist ausl\u00e4nderrechtlich zu verwarnen (Verwaltungsgericht, B 2016/240)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:56:42", "Checksum": "63cbda768f73ebcd2106aea5df4d6dc3"}