{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-10-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2016-47_2017-10-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3615&type=1563347022&cHash=bbc6922543e7c2a915686811d9ee10e2", "Checksum": "e2fc4a00a76e01bafb9f9f78dda56539"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2016/47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2016/47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2016/47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 26.10.2017 B 2016/47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 84 Abs. 5 AuG.Die aus Eritrea stammende Beschwerdef\u00fchrerin verliess ihre Heimat im Jahr 2000 und reiste im November 2008 von Italien her kommend in die Schweiz ein. Wegen Unzul\u00e4ssigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde sie im Dezember 2010 vorl\u00e4ufig in der Schweiz aufgenommen. Das Verwaltungsgericht heisst ihre Beschwerde, mit welcher sie verlangt, ihr Gesuch um Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung f\u00fcr sich und ihre drei Kinder \u2013 geboren 1999, 2006 und 2013 \u2013 sei den zust\u00e4ndigen Bundesbeh\u00f6rden zu unterbreiten, gut. Die Gesuchsteller halten sich mittlerweile sei mehr als f\u00fcnf Jahren legal in der Schweiz auf. Die Kinder sind in der Schweiz sozialisiert worden. Insbesondere erschiene f\u00fcr die 1999 geborene Tochter eine R\u00fcckkehr nach Italien oder Eritrea kaum zumutbar. Auch die j\u00fcngeren Kinder sind mit den Verh\u00e4ltnissen in ihrem Heimatstaat ebenso wenig vertraut wie mit jenen in Italien. Eine zwangsweise R\u00fcckf\u00fchrung nach Eritrea ist derzeit generell nicht m\u00f6glich. Eine erneute \u00dcberpr\u00fcfung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung nach Italien unterblieb. Die gesellschaftlich und wirtschaftlich vergleichsweise schwache Integration der Mutter in der Schweiz ist darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass sie alleinerziehende Mutter ist und unter einer psychischen Erkrankung gelitten hat (Verwaltungsgericht, B\u00a02016/47)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:51:31", "Checksum": "f90d070dd7082b42f061cb9733a864ad"}