{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-11-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2016-67_2017-11-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3628&type=1563347022&cHash=d723b2ee3c5379de4584e549867d035c", "Checksum": "e3b1821f782866d223fe80034d5d044e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2016/67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.11.2017 B 2016/67"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.11.2017 B 2016/67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.11.2017 B 2016/67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 52 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der nachzuziehende Partner stammt aus Gambia und m\u00f6glicherweise aus Mali. Seine seit 2008 gestellten Asylgesuche, die er schliesslich mit seiner Homosexualit\u00e4t begr\u00fcndete, wurden abgewiesen. Der Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen kam er nicht nach. Unter anderem wegen (r\u00e4uberischer) Erpressung wurde er zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verweigerung des Familiennachzugs erscheint verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Das Verschulden bei der Straftat wiegt auch ausl\u00e4nderrechtlich erheblich und aufgrund des Verhaltens im Asylverfahren und w\u00e4hrend des illegalen Aufenthalts ist von einer R\u00fcckfallgefahr auszugehen. Die Partnerschaft mit einem Schweizer B\u00fcrger wurde w\u00e4hrend des Strafvollzugs eingetragen, so dass die Partner davon ausgehen mussten, dass sie die Partnerschaft wohl nicht in der Schweiz w\u00fcrden leben k\u00f6nnen. Die Integration ist trotz rund zehnj\u00e4hriger Anwesenheit in der Schweiz gering und die R\u00fcckkehr ins Heimatland angesichts der asylrechtlichen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und der Abweisung des Begehrens um prozeduralen Aufenthalt durch das Bundesgericht zumutbar (Verwaltungsgericht, B\u00a02016/67).Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 5.\u00a0Juli 2018 abgewiesen (Verfahren 2C_30/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:47:48", "Checksum": "ba4c2416e181b3744118afa29286e910"}