{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-02-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2016-79_2018-02-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3671&type=1563347022&cHash=1234668f4dd500264a1b9c7fe32fad7b", "Checksum": "302888295aa194469a9505d7ee1e2034"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2016/79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 18.02.2018 B 2016/79"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 18.02.2018 B 2016/79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 18.02.2018 B 2016/79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG (SR 811.11). Art. 41-44 und 46 Abs. 1 und 3 GesG (sGS 311.1). Art.\u00a09 und 19 VBG (sGS 312.1). Bewilligung zur Aus\u00fcbung des Berufs als Osteopath.Art. 19 VGB entspricht mit der gesetzlichen Grundlage von Art. 46 Abs. 2 GesG dem Grundsatz der Gesetzm\u00e4ssigkeit.Das Verwaltungsgericht hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Erf\u00fcllung der in Art. 19 VBG aufgef\u00fchrten formellen Bewilligungsvoraussetzung eines GDK-Ausweises zwar nicht nachzuweisen verm\u00f6ge, dass jedoch die Erteilung einer eingeschr\u00e4nkten Bewilligung im Sinn von Art. 9 VGB zu pr\u00fcfen sei. Soweit davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen von Art. 9 lit. a und lit. b VBG kumulativ zu verstehen seien, sei es im Fall der nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung \u00fcbernommenen Osteopathie-Behandlungen nicht Sache der Vorinstanz, die Versorgungslage (Art. 9 lit. a VBG) zu regeln bzw. sicherzustellen. Dies mache jedoch die Bestimmung vorliegend nicht unanwendbar, zumal gem\u00e4ss Art. 9 lit. b VBG eine Bewilligungserteilung bei Vorliegen der fachlichen Anforderungen und der \u00fcbrigen Voraussetzungen explizit in Betracht komme. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, aus welchem eine Bewilligung im Sinn von Art. 9 VBG im Fall einer beruflichen T\u00e4tigkeit, welche nicht durch Leistungen einer Pflichtversicherung abgegolten werde, verweigert werden k\u00f6nnte. Ein solcher sachlicher Grund liesse sich insbesondere nicht darin erblicken, dass Kunden ihre Osteopathie-Behandlung selbst bezahlen w\u00fcrden bzw. diese durch eine (private) Abredeversicherung abgedeckt h\u00e4tten.Im \u00dcbrigen sei der Hinweis des Beschwerdef\u00fchrers auf das Bestehen einer Unterversorgung an Osteopathen und insbesondere Kinderosteopathen in seiner Wohnregion ausdr\u00fccklich unbestritten geblieben. Was die fachlichen Anforderungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufs als Osteopath bzw. Kinderosteopath (Art. 9 lit. b VBG) betreffe, so sei (mit Blick auf absolvierte Ausbildungen, Praxis) davon auszugehen, dass der Beschwerdef\u00fchrer diese erf\u00fclle. Vorbehalte im Sinn von Art. 46 Abs.\u00a01 lit. b GesG w\u00fcrden weder geltend gemacht noch seien solche anderweitig ersichtlich. Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und R\u00fcckweisung zur Erteilung einer Bewilligung im Sinn von Art. 9 VGB (Verwaltungsgericht, B\u00a02016/79)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:29:44", "Checksum": "2634427f22a0af2597a4f86ca6320c93"}