{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2016-95_2018-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3827&type=1563347022&cHash=f505ff2ef376805b969543276ffb1dbb", "Checksum": "498fb82549c3f27bb3eafda746cc077e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2016/95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2016/95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2016/95"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2016/95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Politische Rechte, Abstimmungsbeschwerde, Art.\u00a05 Abs.\u00a02 und 3 BV, Art. 11 und 32 ff. USG, Art. 7 UestG. Dass der Beschwerdef\u00fchrer die Rechtswidrigkeit des Immissionsschutzreglements nicht bereits im Stadtparlament vorgebracht hat, steht der Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde nicht entgegen. Der Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers, wonach es sich beim Gebrauch von Feuerwerk und Knallk\u00f6rpern an Feiertagen \u2013 hier an der Fasnacht vom G\u00fcmpeli-Mittwoch bis zum darauffolgenden Dienstag, in der Nacht von Silvester auf Neujahr und anl\u00e4sslich der Feiern zum Bundesfeiertag \u2013 per se nicht um einen Brauch oder eine Tradition handle, ist nicht zu folgen. Die damit verbundenen unvermeidlichen Einwirkungen sind hinzunehmen und umweltrechtlich erlaubt. Dass Feuerwerks- und Knallk\u00f6rper \u00fcberm\u00e4ssige Mengen von Abfall verursachen und bei den Kosten des Siedlungsabfalls derart ins Gewicht fallen, dass die bezahlten Abgaben der Nutzer von Feuerwerks- und Knallk\u00f6rpern in keinem Verh\u00e4ltnis zur verursachten Abfallmenge stehen, ist weder ersichtlich noch wird dies vorgebracht. Das Abfeuern von Feuerwerks- und Knallk\u00f6rpern ohne Entsorgung des dadurch verursachten Abfalls ist ohne weitere geeignet, den Tatbestand des Littering-Verbots zu erf\u00fcllen. Dass dessen Durchsetzung in den fraglichen Zeitr\u00e4umen erschwert ist, f\u00fchrt nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausnahmen vom Feuerwerks- und Knallk\u00f6rperverbot (Verwaltungsgericht, B\u00a02016/95). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. September 2019 teilweise gutgeheissen (Verfahren 1C_601/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:38:16", "Checksum": "b93f1aa49faeaeaeb3faaacf09cacc38"}