{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-11-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2017-118_2018-11-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6109&type=1563347022&cHash=4ecf483812987fe5842028b57cf7f7ca", "Checksum": "055555ac0c4609da8d77c1c0562e1522"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2017/118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 26.11.2018 B 2017/118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 26.11.2018 B 2017/118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 26.11.2018 B 2017/118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht, Art. 24c RPG, Art. 42 RPV.\r\n\r\n \r\n\r\nIm Zusammenhang mit Art. 24c RPG besteht kein Raum f\u00fcr die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes, wenn es um die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Erneuerung, der teilweisen \u00c4nderung, der massvollen Erweiterung oder des Wiederaufbaus einer ausserhalb der Bauzone liegenden Baute oder Anlage geht. Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau\u00adzone sind entweder legal oder illegal erstellt worden. Eine dritte Kategorie besteht gem\u00e4ss Bundesgericht nicht. Bei illegal erstellten Bauten ist in erster Linie zu pr\u00fcfen, ob die Rechtswidrigkeit bloss formeller oder auch materieller Natur ist. Hierzu ist grunds\u00e4tzlich ein nachtr\u00e4gliches Baubewilligungsverfahren durchzuf\u00fchren. Kann eine nachtr\u00e4gliche Bewilligung nicht erteilt werden, d\u00fcrfen solche demnach nicht rechtm\u00e4ssig erstellten Bauten und Anlagen nur soweit unterhalten werden, als die Unterhaltsarbeiten nicht bewilligungspflichtig sind. Die Angelegenheit ist an die Politische Gemeinde zur\u00fcckzuweisen zur Pr\u00fcfung unter dem Aspekt, dass das Baugrundst\u00fcck seit 1. Januar 1988 und nicht erst seit 22. Dezember 1998 in einer Nichtbauzone liegt. Seit 1. Januar 1988 durften bewilligungspflichtige \u00c4nderungen an bestehenden Bauten nicht mehr gest\u00fctzt auf die kommunale Schutzverordnung, sondern nur noch nach Massgabe von Art. 24 RPG bewilligt werden (Verwaltungsgericht, B 2017/118).\r\n\r\n \r\n\r\nAuf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Januar 2019 nicht ein (Verfahren 1C_21/2019)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:27:10", "Checksum": "cf4f567373da7a3f2cb4807034eff38d"}