{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2017-141_2018-08-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3802&type=1563347022&cHash=3a399165ebba465947ca5ee20f2f0deb", "Checksum": "fc2915a616e109d883c11c8ea3f8bccb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2017/141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 16.08.2018 B 2017/141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 16.08.2018 B 2017/141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 16.08.2018 B 2017/141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 63 Abs. 2, Art. 62 lit. b AuG, Art. 5 Anhang I FZA.Der 1969 geborene Beschwerdef\u00fchrer ist \u00d6sterreicher und in der Schweiz seit seiner Geburt niederlassungsberechtigt. Nebst zahlreichen anderen strafrechtlichen Verurteilungen wurde er 1996 unter anderem wegen Verbrechens gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz mit einer 16-monatigen und im Jahr 2014 unter anderem wegen Raubes mit einer 36-monatigen Freiheitsstrafe belegt. Das Migrationsamt widerrief im Mai 2015 die Niederlassungsbewilligung. Der dagegen erhobene Rekurs wurde im Juni 2017 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Angelegenheit zur weiteren Abkl\u00e4rung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das Migrationsamt zur\u00fcck. Den im Beschwerdeverfahren eingereichten mittlerweile allerdings rund ein Jahr alten Berichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine langj\u00e4hrige, schwere Suchterkrankung anerkennt und die Bedeutung einer erfolgreichen Teilnahme am Therapieprogramm erkannt hat. Es bestehen deshalb konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass von ihm jedenfalls zurzeit keine schwere und gegenw\u00e4rtige Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung ausgeht (Verwaltungsgericht, B\u00a02017/141)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:53:43", "Checksum": "4321622e3c03402203ae5680bb26b3c9"}