{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-08-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2017-158--B-2017-159_2018-08-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte/?type=1563347022&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6070&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&cHash=6f92cc4f34ab9c600639955a80b371fc", "Checksum": "2ff80d0b84babd2b5525f06604be0ba7"}, "Num": ["B 2017/158, B 2017/159"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.08.2018 B 2017/158, B 2017/159"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.08.2018 B 2017/158, B 2017/159"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.08.2018 B 2017/158, B 2017/159"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 183 Abs. 1 und 3, Art. 47 Abs. 1 StHG, Art. 120 Abs. 1 und 3 DBG.\r\n\r\n \r\n\r\nDie amtliche Erkl\u00e4rung, die lediglich eine sp\u00e4tere Veranlagung in Aussicht stellt und deren Zweck sich in der Unterbrechung des Verj\u00e4hrungsablaufs ersch\u00f6pft, wirkt verj\u00e4hrungsunterbrechend. Mit der Einreichung der Steuererkl\u00e4rungen hat die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die Steuerperioden 2009 und 2010 das Bestehen eines Steuerrechtsverh\u00e4ltnisses zum Bund und zum Kanton St. Gallen anerkannt \u2013 entsprechende Vorbehalte hat sie nicht angebracht \u2013 und ist davon ausgegangen, dass aus ihrer Sicht eine Steuerforderung beruhend auf dem deklarierten steuerbaren Einkommen und Verm\u00f6gen bestehe. Indem sie die Steuererkl\u00e4rungen handschriftlich unterzeichnete, hat sie diese Erkl\u00e4rung auch ausdr\u00fccklich abgegeben. Gleiches gilt f\u00fcr die E-Mails des Steuervertreters mit denen er auf der Grundlage dieser Steuererkl\u00e4rungen das Bestehen einer Steuerforderung ausdr\u00fccklich anerkannt und zahlenm\u00e4ssige Angaben zur H\u00f6he der steuerbaren Eink\u00fcnfte gemacht hat.\r\n\r\n \r\n\r\nDer Pauschalansatz f\u00fcr den Abzug von Autokosten soll deren Ermittlung vereinfachen, kann aber nicht zum Tragen kommen, wenn keinerlei Belege daf\u00fcr vorliegen, dass ein Auto auch tats\u00e4chlich ben\u00fctzt und daf\u00fcr tats\u00e4chlich Kosten entstanden sind (Verwaltungsgericht, B 2017/158 und B 2017/159).\r\n\r\n \r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 30. Januar 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_884/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/51", "Zeit UTC": "18.02.2021 23:48:28", "Checksum": "6f9cf981c8014dde4d9a35f1b69895e1"}