{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-10-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2017-179_2018-10-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3832&type=1563347022&cHash=ee47db42bbbb87249b8b6ee7343cdff0", "Checksum": "e3e287c425c5c31ea36d667c1acac81a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2017/179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2018 B 2017/179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.10.2018 B 2017/179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.10.2018 B 2017/179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 24 Abs. 1 SHG (sGS 381.1). Art. 11 Abs. 2, Art. 17 und Art. 21 ZUG (SR 851.1). Art. 33 Abs. 1 GG (sGS 311.1). Sozialhilfe. Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr Spitalbehandlung einer Person ohne Wohnsitz in der Schweiz; \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit. Frage der Ersatzpflicht f\u00fcr Kosten, welche durch die Behebung einer medizinischen Notlage entstanden sind. Das Kantonsspital war mit Blick auf die gesetzliche Verpflichtung von Art. 33 Abs. 1 GG berechtigt, in eigenem Namen ein Kostenerstattungsgesuch zu stellen, zumal die behandlungsbed\u00fcrftige Person nach Lage der Akten bei der Aufenthaltsgemeinde kein entsprechendes Gesuch eingereicht hatte. Auch war die Beschwerdelegitimation des medizinischen Leistungserbringers gegeben. W\u00fcrde dies gegenteilig gehandhabt, h\u00e4tte in einer solchen Konstellation - entgegen der Regelung von Art.\u00a03 Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 21 ZUG - ungedeckte medizinische Behandlungskosten immer der Leistungserbringer selbst zu tragen. \u00dcberdies w\u00e4ren bei medizinischen Notf\u00e4llen von Patienten ohne Versicherungsschutz immer die Spitalgemeinden die Kostentr\u00e4ger. Letzteres l\u00e4ge nicht im Sinn der vorerw\u00e4hnten Regelungen und liesse sich zudem mit der Zust\u00e4ndigkeitsregelung von Art. 11 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG nicht in Einklang bringen. Die Vorinstanz trat daher zu Recht auf den Rekurs des Kantonsspitals (Beschwerdegegner) ein, zumal dieses als Adressat des Beschlusses des zuerst angegangenen Gemeinderates, mit dem dieser eine Kosten\u00fcbernahme abgelehnt hatte, an der \u00c4nderung oder Aufhebung dieses Beschlusses ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse hatte (Art.\u00a045 Abs. 1 VRP).Der Umstand, dass sich - wie vorliegend - keines der in Betracht kommenden Gemeinwesen als zust\u00e4ndig erachtet, darf sich weder zulasten der betroffenen Personen noch zulasten von Stellen, welche gesetzlich verpflichtet sind, gegen\u00fcber diesen Personen Leistungen zu erbringen, auswirken. F\u00fcr Leistungserbringer, welche der Aufnahmepflicht nach Art. 33 Abs. 1 GesG unterliegen, ist es nicht zumutbar, bei allen in Betracht kommenden Gemeinwesen um Kostenersatz zu ersuchen und (mehrere) entsprechende Rechtsmittelverfahren zu f\u00fchren. Daher hat die erstangerufene Gemeinde ein Gesuch um Kostengutsprache entgegenzunehmen und zu pr\u00fcfen bzw. einstweilen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) Unterst\u00fctzung zu leisten (Verwaltungsgericht, B\u00a02017/179)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:33:06", "Checksum": "81d1c67b1f6eedaab42242d3286c62d5"}