{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-05-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2017-197_2018-05-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3744&type=1563347022&cHash=6ac8b0d27beb801814291c139a4627b8", "Checksum": "f58bee0c8e125973b8081730e51254a3"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2017/197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.05.2018 B 2017/197"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.05.2018 B 2017/197"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.05.2018 B 2017/197"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 44 lit. c AuG.Der am 1.\u00a0November 2004 geschlossene Ehe des aus dem Kosovo stammenden Beschwerdef\u00fchrers mit seiner in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ehefrau wurde am 26.\u00a0Januar 2010 geschieden und die gemeinsame am 22.\u00a0Juni 2007 geborene Tochter unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt. Der Beschwerdef\u00fchrer erhielt ein Besuchsrecht und blieb aufgrund seiner affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zur Tochter in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Im Jahr 2015 wurde er wegen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts bestraft. Anfangs 2017 wies das Migrationsamt sein Familiennachzugsgesuch f\u00fcr seine neue, ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau wegen der Gefahr der F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit ab. Am 13. September 2017 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Aufenthaltsberechtigte haben keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Dem Beschwerdef\u00fchrer war es bereits in der Vergangenheit nicht m\u00f6glich, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Seine Ehefrau kann trotz mehrfacher Ank\u00fcndigung keine Zusicherung einer Arbeitsstelle vorweisen. Eine fr\u00fchere Erwerbst\u00e4tigkeit in Deutschland ist lediglich f\u00fcr ein halbes Jahr nachgewiesen. Die Ehe wurde zweifellos \u2013 bereits 2012 wurde ein Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr seine damalige Ehefrau abgewiesen \u2013 im Wissen um die M\u00f6glichkeit der Abweisung eines Nachzugsgesuchs geschlossen. Die Ehefrau wohnt in Baden-W\u00fcrttemberg unmittelbar an der Schweizer Grenze. Art. 44 lit. c AuG ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrecht \u2013 und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch verfassungsrechtlich \u2013 insbesondere dann anerkannt, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vern\u00fcnftigerweise nicht davon ausgehen durften, ihre famili\u00e4ren Beziehungen k\u00fcnftig im Konventionsstaat leben zu k\u00f6nnen (Verwaltungsgericht, B\u00a02017/197). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 15. September 2020 gutgeheissen (Verfahren 2C_574/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:12:40", "Checksum": "8d6112ffe51b8b1181a4ec6e94d48e5d"}