{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-06-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2017-199_2018-06-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3761&type=1563347022&cHash=9f89c057f4c5b10b09b7eaa10e4946e6", "Checksum": "f0f63774a39d55166686c01a7c0f352a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2017/199"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.06.2018 B 2017/199"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.06.2018 B 2017/199"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.06.2018 B 2017/199"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 8 EMRK, Art. 43 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 und 4 AuG.Der 1971 geborene Beschwerdef\u00fchrer stammt aus dem Kosovo. Er hielt sich von 1990 bis 1994 als Saisonnier in der Schweiz auf. 1994 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Seine kosovarische Ehefrau erhielt 1995 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. 2004 wurde die Ehe geschieden. Im gleichen Jahr erhielt er eine Niederlassungsbewilligung und heiratete eine Landsfrau. 2004 wurde der Familiennachzug wegen fehlender finanzieller Mittel nicht gew\u00e4hrt. 2005 wurde er unter der Bedingung weiterer R\u00fcckzahlungen an das Sozialamt bewilligt. Der Beschwerdef\u00fchrer und seine Ehefrau haben zwei gemeinsame Kinder (geb. 2006 und 2008). 2007 wurde die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau nicht mehr verl\u00e4ngert. Sie reiste zusammen mit dem 2006 geborenen Kind aus. Der Beschwerdef\u00fchrer zog ein 2013 gestelltes Gesuch um Gew\u00e4hrung des Familiennachzugs 2014 zur\u00fcck. Im Dezember 2015 stellte er ohne Erfolg ein erneutes Gesuch. Bereits das Gesuch aus dem Jahr 2013 war versp\u00e4tet eingereicht worden. Wichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr den Nachzug der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdef\u00fchrers liegen nicht vor. Der Beschwerdef\u00fchrer verbrachte die Kinder- und Jugendjahre in seiner Heimat und wusste um die Schwierigkeiten eines Nachzugs der Familie in die Schweiz. Die Kinder leben seit Jahren von ihrem Vater getrennt. Die Weiterf\u00fchrung der bisherigen Familiensituation ist m\u00f6glich und zumutbar. Dasselbe gilt f\u00fcr eine R\u00fcckkehr des Beschwerdef\u00fchrers in den Kosovo. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab (Verwaltungsgericht, B\u00a02017/199)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:06:50", "Checksum": "54e995b88ef62436b485e984b7b154e1"}