{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-07-30", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2017-258_2018-07-30.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6065&type=1563347022&cHash=f6c8dbf9e67963913d84fec0d02bf52f", "Checksum": "d4b8ebeb0054d77936ddb6279ebaf03c"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2017/258"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 30.07.2018 B 2017/258"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 30.07.2018 B 2017/258"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 30.07.2018 B 2017/258"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG.\r\n\r\n \r\n\r\nDie 1966 geborene, aus Vietnam stammende Beschwerdef\u00fchrerin heiratete im Januar 2007 einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann. Es liegen mehrere Adress\u00e4nderungen und damit verbundene Widerspr\u00fcche vor, was zusammen mit zahlreichen weiteren Indizien f\u00fcr das Vorliegen einer Scheinehe spricht. Angesichts der vorliegenden Beweismittel kann nicht darauf geschlossen werden, dass die eheliche Gemeinschaft w\u00e4hrend drei Jahren gelebt wurde. Ob die Ehe bereits urspr\u00fcnglich allein aus ausl\u00e4nderrechtlichen Gr\u00fcnden geschlossen wurde kann unter diesen Umst\u00e4nden offenbleiben. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b oder Art. 50 Abs. 2 AuG ist zu verneinen, denn von einer gewaltbedingten Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft kann nicht gesprochen werden, da nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, dass eine solche je bestanden hat. Die Verweigerung der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als recht- und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist (Verwaltungsgericht, B 2017/258).\r\n\r\n \r\n\r\nDie gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 1. Februar 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_758/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:57:13", "Checksum": "800d3be88e175cca0bdfc09e9dc02aac"}