{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-01-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2017-264_2018-01-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3651&type=1563347022&cHash=7e766bddcf683af4ce89384c06001792", "Checksum": "cef8ee33a35ed9c801279fc5dd3214ea"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2017/264"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 09.01.2018 B 2017/264"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 09.01.2018 B 2017/264"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 09.01.2018 B 2017/264"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00d6ffentliches Beschaffungswesen, Art. 17 Abs. 2 IV\u00f6B. Die Vergabebeh\u00f6rde hat den Zuschlag zun\u00e4chst der nicht mehr unter dieser Firma im Handelsregister eingetragenen \u201eWoertz AG\u201c erteilt. Nachdem einer gegen diesen Zuschlag erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gew\u00e4hrt worden war, verf\u00fcgte die Vergabebeh\u00f6rde den Zuschlag neu an die \u201eWoertz Handels AG\u201c. Auch der dagegen erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gew\u00e4hrt. In der Folge schloss die Vergabebeh\u00f6rde die \u201eWoertz Handels AG\u201c vom Vergabeverfahren aus und erteilte den Zuschlag der BRECO-Bauelemente AG, St. Gallen, welche gegen die beiden fr\u00fcheren Zuschl\u00e4ge Beschwerde erhoben hatte. Gegen den Ausschluss und den neuen Zuschlag erhebt die \u201eWoertz Handels AG\u201c Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Ihr Gesuch, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gew\u00e4hren, wird abgewiesen. Ihr vom Vergabeverfahren ausgeschlossenes Angebot kann nicht klar und eindeutig einer bestimmten juristischen Person, mit welcher schliesslich der Vertrag abzuschliessen w\u00e4re, zugeordnet werden. Die \u201eBereinigung\u201c des Angebots im Sinn einer Kl\u00e4rung, welchem Unternehmen es \u00fcberhaupt zuzuordnen ist, k\u00e4me einer vergaberechtlich verp\u00f6nten nachtr\u00e4glichen Ab\u00e4nderung der Anbieter/Vertragspartner gleich. Letzteres ist rechtsprechungsgem\u00e4ss unzul\u00e4ssig und h\u00e4tte die Ung\u00fcltigkeit der \u201eneuen\u201c Offerte zur Folge (Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung Verwaltungsgericht, B\u00a02017/264). Die gegen diese Verf\u00fcgung erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Verf\u00fcgung vom 25.\u00a0April 2018 abgewiesen. Mit Verf\u00fcgung vom 3.\u00a0August 2018\u00a0wurde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben\u00a0(Verfahren 2C_64/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:36:42", "Checksum": "f2bb1e8fe4fe920cd9522695a6f54f92"}