{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-10-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2017-67_2018-10-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6084&type=1563347022&cHash=acfd680658322aad01d2a7c52e556ca0", "Checksum": "fd84506fa5f62bd3e43b2a33d0ffdb22"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2017/67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 04.10.2018 B 2017/67"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 04.10.2018 B 2017/67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 04.10.2018 B 2017/67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht. Verm\u00f6genssteuer. Steuerwert von Namenaktien. Art. 54 und 56 Abs. 1 StG (sGS 811.1).\r\n\r\n \r\n\r\nDie \u00dcbertragung der 600 Namenaktien der X.__ Holding AG fand zwischen den beiden beiden - untereinander verschw\u00e4gerten - Aktion\u00e4ren der X.__ AG statt. Diese Konstellation spricht im Regelfall gegen eine unabh\u00e4ngige Preisfestsetzung. Zu betrachten war jedoch der konkrete Einzelfall: Hier zeigte der Umstand, dass der Kaufpreis gest\u00fctzt auf ein - eigens zur Kaufpreisermittlung in Auftrag gegebenes - Gutachten festgelegt wurde, dass die Vertragsparteien den Preis explizit von einer unabh\u00e4ngigen Stelle festgesetzt haben wollten. Dies wiederum brachte das fehlende Interesse der Vertragsparteien an einer \u201einternen\u201c Preisabsprache bzw. Preisminderung zum Ausdruck. Pers\u00f6nliche, f\u00fcr die Ermittlung des Kaufpreises f\u00fcr Dritte schwierig nachvollziehbare Motive waren konkret nicht erkennbar. Insbesondere fehlte es an Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass die verwitwete Schw\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Bruder ihres verstorbenen Mannes auf einen Teil des Kaufpreises verzichten wollte. W\u00e4re letzteres der Fall gewesen, h\u00e4tte es f\u00fcr die Preisfestsetzung keines Gutachtens bedurft.\r\n\r\n \r\n\r\nDie Preisbildung gem\u00e4ss Gutachten unter Einbezug der k\u00fcnftigen Entwicklung erwies sich als nachvollziehbar und transparent. Die Anwendung der \u201ePraktikermethode\u201c - mit einer ausschliesslich substanzwertbasierten (Vergangenheits-)Betrachtung bezogen auf einen Zeitraum vor dem Aktienerwerb - h\u00e4tte konkret zu einem betriebswirtschaftlich nicht befriedigenden - mit der Umsatz- und Ertragsentwicklung nicht \u00fcbereinstimmenden - Ergebnis gef\u00fchrt, weshalb eine Abweichung von dieser Methode begr\u00fcndet war. Nachdem die Unternehmensentwicklung im Nachgang zu dem in Frage stehenden Aktienhandel im vorinstanzlichen Entscheid unber\u00fccksichtigt blieb, hatte das Verwaltungsgericht die unvollst\u00e4ndige Ermessensaus\u00fcbung hinsichtlich der Wertfestlegung im Rahmen der Rechtskontrolle (Art. 61 VRP) zu korrigieren (Verwaltungsgericht, B 2017/67)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:35:55", "Checksum": "a927945f18ee6d5e435abe4cc5aee8e3"}