{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2019-05-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2017-68_2019-05-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1168&type=1563347022&cHash=fab3507fcd3b7ba13fce4e3bdc3bcf79", "Checksum": "31161e0d8a05b0f548519260a3a58b36"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2017/68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 21.05.2019 B 2017/68"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 21.05.2019 B 2017/68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 21.05.2019 B 2017/68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsicht \u00fcber universit\u00e4re Medizinalpersonen: Entzug der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung und Verbot der selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung Art. 38 und Art. 43 Abs. 1 lit. e MedBG und die Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes in diesem Zusammenhang, Art. 12 VRP.\u00a0Das Gesundheitsdepartement ging im Zusammenhang mit der zahn\u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit des Beschwerdef\u00fchrers zahlreichen Patientenbeschwerden nach und stellte eine umfassende Untersuchung an. Es ergibt sich jedoch, dass die Beweisf\u00fchrung mit gravierenden M\u00e4ngeln behaftet ist. Sie beruht \u2013 was die \u00e4lteren F\u00e4lle anbelangt \u2013 lediglich auf teilweise mehrfach kolportierten Patientenaussagen. In anderen F\u00e4llen stellte die Vorinstanz ohne weiteres auf Partei\"gutachten\" ab, ohne die vom Beschwerdef\u00fchrer dagegen erhobenen Einw\u00e4nde einer n\u00e4heren Pr\u00fcfung zu unterziehen. Wenn die Vorinstanz selbst \"Gutachten\" in Auftrag gab, so wurde der sachverst\u00e4ndigen Person in keinem der F\u00e4lle ein Fragenkatalog unterbreitet. Weil weder der Zweck der Begutachtung erl\u00e4utert noch konkrete Fragen gestellt wurden, haftet den entsprechenden Berichten von Vornherein ein gravierender Mangel an. Es war so jedenfalls nicht zu erwarten, dass genau die sich im Zusammenhang mit der Verletzung von Berufspflichten bzw. der fehlenden Vertrauensw\u00fcrdigkeit stellenden Fragen umfassend, konzis, wissenschaftlich fundiert und nachvollziehbar beantwortet w\u00fcrden. Die Berichte beruhen nicht auf allseitigen Untersuchungen, sondern beschr\u00e4nken sich im Wesentlichen auf die Beschreibung des Ist-Zustandes. Sie sind nicht mit Erfahrungss\u00e4tzen der Disziplin bzw. wissenschaftlichen Nachweisen untermauert. Teilweise lag der sachverst\u00e4ndigen Person nicht einmal die Krankengeschichte vor. Die vorliegenden \u00e4rztlichen Berichte weisen zwar \u2013 im Sinne eines begr\u00fcndeten Anfangsverdachts \u2013 auf schwerwiegende Behandlungsfehler und fachliche Defizite des Beschwerdef\u00fchrers hin. Sie h\u00e4tten aber von der Vorinstanz im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zum Anlass genommen werden m\u00fcssen, weitere Beweismassnahmen anzuordnen. So kann aber keiner der dem Beschwerdef\u00fchrer angelasteten Behandlungsfehler als bewiesen gelten. Die Vorinstanz hat demnach Art.\u00a043 Abs.\u00a01, Art.\u00a036 Abs.\u00a01 lit.\u00a0b sowie Art.\u00a038 Abs.\u00a01 MedBG verletzt, indem sie ein disziplinarisches Berufsverbot, eine Busse und den Entzug der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung angeordnet hat. Dies f\u00fchrt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, und zur Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 sowie 7-12 der angefochtenen Verf\u00fcgung und zur R\u00fcckweisung der Streitsache an die Vorinstanz (Verwaltungsgericht, B\u00a02017/68)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:00:58", "Checksum": "1594e1c853009f351e38cb6fe072f0b2"}