{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2017-77_2018-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6080&type=1563347022&cHash=6bd741de4ddd0bf3e13bf54c98b5ae5a", "Checksum": "d41cb4e8c6cdac3f4088e533c152daa6"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2017/77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2017/77"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2017/77"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2017/77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe. R\u00fcckerstattung. Verj\u00e4hrung der R\u00fcckerstattung. Art. 18 und 21 SHG (sGS 381.1).\r\n\r\n \r\n\r\nIn materieller Hinsicht streitig war, ob die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin verf\u00fcgte R\u00fcckerstattung von finanzieller Sozialhilfe in Form von monatlichen Raten zu Recht best\u00e4tigte. Art. 21 SHG beschl\u00e4gt ausschliesslich die Frist f\u00fcr die Geltendmachung des materiellen R\u00fcckforderungsanspruchs. Art. 21 Abs. 1 SHG verlangt hierf\u00fcr den Erlass einer Verf\u00fcgung. Mit der Verf\u00fcgung vom 10. November 2016 wurde die 15j\u00e4hrige Frist f\u00fcr den materiellen R\u00fcckforderungsanspruch nach Art. 21 SHG f\u00fcr den ganzen zur Diskussion stehenden R\u00fcckforderungszeitraum gewahrt. Zu beantworten war die Frage, innert welcher Frist und in welcher Weise der materiell (fristwahrend) verf\u00fcgte R\u00fcckforderungsanspruch zu vollziehen ist.\r\n\r\n \r\n\r\nDas SHG enth\u00e4lt keine Regelung zur Frage, innert welcher Frist ein innert der Frist von Art. 21 Abs. 2 SHG materiell verf\u00fcgter R\u00fcckforderungsanspruch zu vollstrecken ist bzw. ab wann die Vollstreckungsm\u00f6glichkeit als verj\u00e4hrt zu betrachten ist. Die Verj\u00e4hrung ist im \u00f6ffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt und kommt daher auch unabh\u00e4ngig vom Bestehen einer einschl\u00e4gigen gesetzlichen Vorschrift zum Tragen. Das Verwaltungsgericht erachtete es als sachgerecht, die steuerrechtliche Regelung der Bezugsverj\u00e4hrung (Art. 217 StG; sGS 811.1) auf den vorliegenden Fall analog zur Anwendung zu bringen: Zum einen weist das Steuerrecht insofern einen sachlichen Konnex zum Sozialhilferecht auf, als Sozialhilfe aus Steuergeldern finanziert wird. Eine vollzogene R\u00fcckforderung von Sozialhilfeleistungen bewirkt von daher immer auch einen \u201eR\u00fcckfluss\u201c von Steuergeldern. Zum anderen hat sich die detaillierte steuerrechtliche Regelung in der Praxis bew\u00e4hrt. F\u00fcr den vorliegenden Sachverhalt bedeutete dies, dass die am 10. November 2016 verf\u00fcgte R\u00fcckforderung vom Grundsatz her innert f\u00fcnf Jahren zu vollziehen ist, wobei die f\u00fcnfj\u00e4hrige Frist einer Unterbrechung mit anschliessendem Neubeginn zug\u00e4nglich ist. Mit Ablauf von zehn Jahren nach Rechtskraft der materiellen R\u00fcckforderungsverf\u00fcgung sind solche Fristunterbrechungen und ein weiterer R\u00fcckforderungsvollzug - analog zu Art. 217 Abs. 3 StG - nicht mehr m\u00f6glich.\r\n\r\n \r\n\r\nDas Verwaltungsgericht best\u00e4tigte den vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis (Verwaltungsgericht, B 2017/77)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:37:45", "Checksum": "4fe7ca3c135dda6eb46a28ec9ac20fcd"}