{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-05-19", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2017-90_2018-05-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3743&type=1563347022&cHash=3dd74a21b2528dabc4e8a7038b9590c6", "Checksum": "c9f6702820b311ec6ad0c7e9152bc4d8"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2017/90"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.05.2018 B 2017/90"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.05.2018 B 2017/90"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.05.2018 B 2017/90"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG.Die 2003 mit einem Schweizer geschlossene Ehe der aus Kenia stammenden Beschwerdef\u00fchrerin wurde 2010 geschieden. Sorge und die Obhut \u00fcber die gemeinsame 2003 geborene Tochter wurden der Beschwerdef\u00fchrerin zugeteilt. Sie blieb in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. 2010 wurde ihr die Obhut entzogen und ein begleitetes Besuchsrecht mit einer Alkoholabstinenzauflage einger\u00e4umt. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde nicht mehr verl\u00e4ngert. Zur Aus\u00fcbung des Besuchsrechts vom 21. Februar bis 6. M\u00e4rz 2013 wurde das 2012 verf\u00fcgte, 4-j\u00e4hrige Einreiseverbot f\u00fcr den Schengenraum ausgesetzt. Am 1.\u00a0M\u00e4rz 2013 wurde ihr die elterliche Sorge entzogen und die bisherige Besuchsregelung aufgehoben. Die Beschwerdef\u00fchrerin blieb in der Schweiz und stellte am 7. M\u00e4rz 2013 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als schwerwiegender pers\u00f6nlicher H\u00e4rtefall, welches rechtskr\u00e4ftig abgewiesen wurde. Angangs 2016 ersuchte die Vormundin auf Wunsch der Tochter um Pr\u00fcfung eines Aufenthaltsrechts f\u00fcr ihre Mutter, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung in der N\u00e4he von Berlin aufhalte. Die Akten best\u00e4tigen den Eindruck einer wenig intensiven Beziehung. Die Tochter wollte im M\u00e4rz 2013 offenbar lieber im Heim bleiben, als mit der Mutter zusammenzuleben. Unter den konkreten Umst\u00e4nden ist offen, inwieweit eine dauerhafte r\u00e4umliche N\u00e4he der Beschwerdef\u00fchrerin zu ihrer Tochter und das Bestreben der Mutter, Sorge- und Obhutsrecht wieder zu erlangen, dem Kindeswohl zutr\u00e4glich sind. Die Behauptung der Beschwerdef\u00fchrerin, der Vater k\u00fcmmere sich nicht um die Tochter ist offenkundig aktenwidrig. Ein Einreiseverbot besteht nicht mehr. Die Beschwerdef\u00fchrerin kann aus Deutschland jederzeit in die Schweiz einreisen und ihre Tochter besuchen (Verwaltungsgericht, B\u00a02017/90)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 04:12:47", "Checksum": "4e6a560521b7836cbcdc5efe4f6d70b2"}