{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2018-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2018-104_2018-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3825&type=1563347022&cHash=88d34b336490a264dbb506e551fed6e9", "Checksum": "ecce210563b5eceff823d521056acd5d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2018/104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2018/104"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2018/104"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 27.09.2018 B 2018/104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausl\u00e4nderrecht, Art.\u00a033 Abs.\u00a02, Art.\u00a062 Abs. 1 lit. c AuG.Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass eine religi\u00f6se Betreuungsperson die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung gef\u00e4hrdet oder Ansichten vertritt, die den Grundwerten der Bundesverfassung (z.B. dem Gleichheitsgebot, der Religionsfreiheit oder dem Gewaltmonopol des Staates) zuwiderlaufen, kann die Bewilligung verweigert oder widerrufen werden. Aus den gr\u00f6sstenteils vom Beschwerdef\u00fchrer selbst im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass er durch seine \u00c4usserungen und sein Verhalten deutlich zu verstehen gegeben hat, in Tat und Wahrheit stark in den traditionellen Anschauungen seines Kulturkreises und seiner Rechtsordnung verhaftet zu sein. Seine Anschauungen bez\u00fcglich seiner Rechte als Mann beziehungsweise der Pflichten der Frauen stehen in markantem Widerspruch zum schweizerischen Recht sowie zu den hiesigen Wertvorstellungen. Ein abweichendes Verhalten toleriert er bei seinen Frauen nicht. Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers ist zudem verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, zumal die Verbreitung seines \"Vorbilds\" unter den Muslimen (massive Zur\u00fcckweisung der Grundwerte der Schweizer Verfassung) mit seiner offenbaren Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung und dem Primat von \"Allah's Gesetz\", wie es vom Beschwerdef\u00fchrer genannt wird, zu massiven sozialen Unruhen in der Schweiz f\u00fchren und die innere Sicherheit des Landes erheblich gef\u00e4hrden k\u00f6nnte (Verwaltungsgericht, B\u00a02018/104). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 27. September 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_990/2018)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 03:38:30", "Checksum": "0f31634524a3d7848e4a09d950116aad"}